Kein Ersatz von Schäden an Wohnung durch Hausdurchsuchung
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Land Sachsen-Anhalt Schadensersatz für Schäden in der Wohnung, die beim Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos entstanden sind. Gegen den Mieter bestand der Verdacht des Rauschgifthandels. Dem Vermieter war eine frühere Verstrickung des Mieters in Drogendelikte bekannt. Bei einer Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses betrat ein Spezialeinsatzkommando die Wohnung durch ein Fenster, welches hierdurch beschädigt wurde. Der Vermieter verlangt vom Land Schadensersatz für das Fenster in Höhe von 802 Euro.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Das Land ist dem Eigentümer nicht zum Schadensersatz oder einer Entschädigung verpflichtet. Nur der beschuldigte Mieter erhält ggf. eine Entschädigung, wenn die Durchsuchung erfolglos und der Tatverdacht nicht zu erhärten war. Der Vermieter hat dagegen Beschädigungen entschädigungslos hinzunehmen.
Ein Amtshaftungsanspruch besteht nicht. Die Beamten haben nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Die richterliche Durchsuchungsanordnung enthob die Beamten nicht von der Pflicht zum schonenden und das Eigentum Dritter möglichst nicht in Mitleidenschaft ziehenden Vorgehen. Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu den seiner Durchsetzung dienenden Zwangsmaßnahmen, wie das gewaltsame Öffnen der Wohnung. Durchsuchungen gerade im Bereich der Drogenkriminalität müssen aber plötzlich, überraschend und schnell stattfinden, damit der Verdächtige die gesuchten Beweismittel nicht doch noch entsorgen kann. Dies erfordert besondere Methoden, wie hier das Betreten der Wohnung durch das Fenster, das deshalb tatsächlich vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt und damit nicht amtspflichtwidrig war.
Auch ein Aufopferungsanspruch besteht nicht. Waren die Durchsuchung der Wohnung und deren Betreten durch das Fenster rechtmäßig, sah sich der Vermieter einem enteignenden Eingriff ausgesetzt. Hieraus ergeben sich Entschädigungsansprüche, wenn die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei dem Betroffenen zu Nachteilen führte, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber über die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren und damit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinaus gehen (Sonderopfer).
Es kann offen bleiben, ob die Schäden des Vermieters schon deshalb nicht die Sonderopferschwelle überschreiten, weil ihm die kriminelle Vergangenheit des Mieters bekannt war, als er diesem die Wohnung überließ. Die Schäden sind gerade Folge der entgeltlichen Überlassung des vermieteten Eigentums als Wohnung an eine der Strafverfolgung ausgesetzte Person und damit kein dem Vermieter abverlangtes Sonderopfer. Wer sein Eigentum freiwillig der Gefahr preisgibt, muss die damit verbundenen nachteiligen Folgen selbst tragen.
Mit der Vermietung hat der Vermieter die Kontrolle und Einflussmöglichkeit über die Verwendung der Wohnung freiwillig im Wesentlichen aufgegeben und es dem Mieter überlassen, was er dort tut. Von da an wurde die Wohnung in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzungsverhalten des Mieters geprägt. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehender Beschädigungen ist Bestandteil des Mietzinses. Realisiert sie sich in Form von Durchsuchungen der Polizei, ist das kein Sonderopfer.
(OLG Naumburg, Urteil v. 28.6.2012, 1 U 8/12)
Nachtrag: Der BGH hat dieses Urteil durch Urteil v. 14.3.2013, III ZR 253/12, aufgehoben.
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.509
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.657
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.629
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.401
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.358
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.133
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.103
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.053
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.027
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
993
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024
-
Der neue Charme der Betriebsoptimierung
21.10.2024
RA Hoenig schreibt in seinen Tipps zu einer Hausdurchsuchung:
"Versteckspiel
Eine weniger gute Idee wäre es, Backups z.B. in Wandtresoren, in doppelten Böden von Schränken oder unter den Fließen im Bad zu lagern. Denn solche Verstecke führen zu ganz erheblichem Renovierungsbedarf, nachdem die Spezialisten der Kriminalämter das Haus wieder verlassen haben."
Wobei da ein Logikfehler drin ist.
Wer den Tresor nicht öffnet riskiert selbstverständlich eine beschädigende Öffnung.
Aber "Hinter Fliesen"? Das klingt so, als dürfte die Polizei bei jeder Haussuchung die Wände aufreissen...
Klar, dass Kommentartoren das auch bemängelt haben.
Wenn der Mieter seinen Vermieter nicht mag, könnte er ja einen Kommentar wie "Ich habe eine MicroSD Karte versteckt, die findet ihr niemals" ablassen, und die Polizei reisst alles auf.
Der Mieter haftet ja auch nicht bei einem Einsatz, bleibt dewr Vermieter also auf den Kosten sitzen?
Wenn es rechtlich möglich sein sollte, den Mieter wegen dem Spruch zu belangen, könnte der Spruch auch folgender sein:
"Die Daten werdet ihr nie finden".
Er sagt damit ja nicht, dass die in der Wohnung sind.
Könnte überall außerhalb oder "in der Cloud" gespeichert sein.
Oder auch auf der Festplatte verschlüsselt in einem unsichtbaren Bereich.
"Die Schäden sind gerade Folge der entgeltlichen Überlassung des vermieteten Eigentums als Wohnung an eine der Strafverfolgung ausgesetzte Person und damit kein dem Vermieter abverlangtes Sonderopfer."
Das ist widersprüchlich!
Erst war es ein Ehemaliger, dann auf einmal "der Strafverfolgung ausgesetzte Person".
Ein ehemaliger Straftäter ist KEINE "der Strafverfolgung ausgesetzte Person"!
Aha, der BGH hat das Urteil aufgehoben, so ist es richtig...
Mein Text, die Szenarien sind aber dennoch gültige Fragen.