Keine Getränkekisten auf Stellplatz in der Tiefgarage

Ein Stellplatz in der Tiefgarage ist nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Zubehör vorgesehen. Das Abstellen von Getränkekisten geht über den zulässigen Gebrauch hinaus.

Hintergrund: Mieter lagert Wasserkästen auf dem Stellplatz

Der Vermieter und die Mieter einer Wohnung streiten darüber, ob die Mieter auf ihren zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplätzen auch Getränkekisten lagern dürfen. Die Stellplätze sind innerhalb der Tiefgarage offen zugänglich und nur durch Stützpfeiler von daneben liegenden Stellplätzen abgetrennt. An der Stirnseite befindet sich eine Wand.

Auf einem der Stellplätze hatten die Mieter außer einem Auto und Fahrrädern zusätzlich Getränkekisten abgestellt. Der Vermieter forderte die Mieter mehrfach auf, die Kisten aus Gründen des Brandschutzes zu entfernen.

Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach. Die Mineralwasserkästen auf dem Stellplatz seien für Fahrten mit ihrem Auto notwendig. Die Getränke seien für die Versorgung ihrer zwei kleinen Kinder wichtig. Im Fahrzeug selbst könne ein Getränkekasten nicht deponiert werden, da ansonsten kein Kinderwagen mehr dort untergebracht werden könne.

Entscheidung: Stellplatz ist nur für Fahrzeuge da

Die Unterlassungsklage des Vermieters hat Erfolg.

Das Abstellen von Getränkekisten und anderen Gegenständen – ausgenommen Kraftfahrzeuge und Fahrräder nebst Zubehör – ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Sofern nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist, muss der Vermieter die Nutzung der Tiefgarage zum generellen Abstellen von Gegenständen - ausgenommen Kraftfahrzeuge und Fahrräder nebst Zubehör - nicht dulden.

Ein Stellplatz soll ­– in Abgrenzung zu einer Garage - nach der Verkehrsanschauung typischerweise das Einstellen eines Kraftfahrzeugs ermöglichen; die Lagerung von Gegenständen bleibt dagegen grundsätzlich von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten. Die Getränkekisten dienen zudem nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Autos und stehen nicht dieser Bestimmung entsprechend zu dem Fahrzeug in einem räumlichen Verhältnis. Sie sind daher nicht als Zubehör des Fahrzeugs zu bewerten.

Außerdem hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, Brandgefahren in der Tiefgarage zu vermeiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Brandgefahr im konkreten Fall erhöht. Jedenfalls droht wegen des Abstellens von Gegenständen durch die Mieter auf ihrem Stellplatz eine negative Vorbildfunktion für weitere Mieter. Diese muss der Vermieter aus feuerpolizeilichen Gründen nicht dulden.

Dasselbe gilt für die optische Beeinträchtigung durch das Zustellen der Parkplätze mit Gegenständen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass es den Mietern unzumutbar wäre, die Getränkekisten in ihrem Keller oder in der Wohnung abzustellen und dann einzelne Flaschen zu ihrem Auto zu bringen.

(AG Stuttgart, Urteil v. 1.4.2016, 37 C 5953/15)


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