Stellplatz in der Tiefgarage ist nicht für Fahrräder da
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer einem Miteigentümer mit Stimmenmehrheit, auf seinem Stellplatz in der Tiefgarage einen Fahrradständer zu installieren und dort zwei Elektrofahrräder abzustellen. In der Teilungserklärung werden die Flächen als „Tiefgaragenstellplatz“ bezeichnet.
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Gebrauchsregelungen können nur insoweit durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, als keine Vereinbarung entgegensteht. Mit dem Beschluss wird aber eine von einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter abweichende Nutzung genehmigt
Die Bezeichnung „Tiefgaragenstellplatz“ ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn so zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Auch die Garagenverordnung, die Stellplätze als „Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen … dienen“ definiert und die Hamburgische Bauordnung, die nach Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätzen unterscheidet, stützen diese Auslegung. Damit enthält die Teilungserklärung eine Zweckbestimmung, die die Eigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss ändern können.
Zudem stellt die Montage eines Fahrradbügels im Boden der Tiefgarage einen baulichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar. Dies kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erlaubt werden.
(LG Hamburg, Urteil v. 17.6.2015, 318 S 167/14)
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