Kieler Mietspiegel gilt in Flensburg nicht

Der Mietspiegel für die Stadt Kiel ist kein geeignetes Mittel, eine Mieterhöhung in Flensburg zu begründen, weil es sich nicht um Nachbargemeinden handelt. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Flensburg.

Hintergrund: Mieterhöhung in Flensburg mit Kieler Mietspiegel begründet

Die Vermieterin einer Wohnung in Flensburg verlangt von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zur Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens bezieht sie sich auf den für die Stadt Kiel im Jahr 2014 erstellten Mietspiegel. Ein Mietspiegel für Flensburg existiert nicht. Die Vermieterin meint, Kiel sei eine mit Flensburg vergleichbare Nachbargemeinde, so dass man den Kieler Mietspiegel heranziehen könne.

Die Mieterin weigert sich, der begehrten Mieterhöhung zuzustimmen.

Entscheidung: Flensburg und Kiel sind keine Nachbargemeinden

Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, weil es bereits an einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen nach § 556a BGB fehlt. Das Mieterhöhungsverlangen ist mangels einer formell ordnungsgemäßen Begründung unwirksam, denn der Mietspiegel der Stadt Kiel ist nicht zur Begründung eines Erhöhungsverlangens für die in der Stadt Flensburg gelegene Wohnung geeignet.

Grundsätzlich kann sich ein Vermieter zwar nach § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde berufen, wenn für die Gemeinde, in der die Wohnung liegt, kein eigener Mietspiegel existiert. Aber selbst wenn die Städte Kiel und Flensburg vergleichbar sein sollten, ist der Kieler Mietspiegel nicht anwendbar, denn Kiel und Flensburg sind keine Nachbargemeinden. Dies ist aber ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB. Nur bei Nachbargemeinden kann von einem vergleichbaren Wohnungsmarkt ausgegangen werden.

Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen Gemeinden als Nachbargemeinden zu werten sind. Zum Teil wird vertreten, dass die Gemeinden räumlich aneinander grenzen müssen. Nach anderer Auffassung reicht es aus, dass es sich um Gemeinden aus derselben Region handelt. Letztendendes kommt es hierauf aber nicht an, denn nach beiden Ansichten sind Flensburg und Kiel keine Nachbargemeinden.

Flensburg und Kiel verfügen nicht über eine gemeinsame Stadtgrenze. Sie grenzen nicht einmal an denselben Landkreis an. Innerhalb Schleswig-Holsteins gehören die Städte nicht demselben Landesteil an. Flensburg liegt im Landesteil Schleswig, während Kiel im Landesteil Holstein liegt. Luftlinie beträgt die Entfernung zwischen beiden Städten 68 Kilometer, die Fahrzeit mit dem Auto beträgt eine Stunde. Aus diesen Gründen sind Flensburg und Kiel keine Nachbargemeinden im Rahmen von § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB.

(AG Flensburg, Urteil v. 29.11.2017, 68 C 84/17)

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