Mietrecht: Mieter darf Untervermietung nicht leugnen

Verneint der Mieter gegenüber dem Vermieter wahrheitswidrig, dass er die Wohnung unberechtigt untervermietet hat, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer fristlosen Kündigung, die Wohnung zu räumen. Das Mietverhältnis über die öffentlich geförderte Wohnung besteht seit Dezember 2003.

Nachdem die Kriminalpolizei der Vermieterin mitgeteilt hatte, dass der Mieter die Wohnung untervermiete, forderte die Vermieterin den Mieter auf, die Untervermietung zu beenden und ihr dies nachzuweisen. Der Mieter antwortete, er habe die Wohnung zu keinem Zeitpunkt untervermietet. Vielmehr kämen Freunde zu Besuch, da er krank sei. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

Im Räumungsprozess bestätigten mehrere Zeugen, dass der Mieter die Wohnung seit längerer Zeit anderen Personen gegen Geld zur Nutzung überließ.

Entscheidung

Die Räumungsklage hat Erfolg. Die Kündigung ist wirksam, denn es liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB vor.

Zum einen hat der Mieter die Wohnung unberechtigt untervermietet. Zum anderen hat der Mieter dadurch, dass er die unberechtigte Untervermietung gegenüber der Vermieterin geleugnet hat, die Vertrauensbasis, die dem Mietverhältnis zugrunde liegt, zerstört. Der Vermieterin ist es nicht mehr zuzumuten, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

Bei der Interessenabwägung fiel auch erheblich zulasten des Mieters ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt, die nur von dem entsprechend begünstigten Personenkreis bewohnt werden darf. Diese Vorschrift hat der Mieter durch seine nicht mitgeteilten Untervermietungen umgangen. Auch war zu berücksichtigen, dass er die Vermieterin jahrelang über die tatsächliche Situation getäuscht hat.

Nachdem die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien derart erschüttert ist, kann diese auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden. Eine Abmahnung im Hinblick auf diesen Vertrauensbruch war daher entbehrlich.

(AG München, Urteil v. 25.4.2013, 423 C 29146/12)


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