Mietrecht: Reichweite der Hausmeisterkosten

Kostenanteile für Arbeiten wie Hausreinigung oder Gartenpflege, die im Mietvertrag üblicherweise als eigene umlagefähige Positionen vereinbart werden, aber auch typische Hausmeisterarbeiten darstellen, können auch dann als Hausmeisterkosten abgerechnet werden, wenn sie nicht als eigene Betriebskostenpositionen vereinbart worden sind.

Umlagefähige Aufgaben eines Hausmeisters sind Hausreinigung, Treppenreinigung, Straßenreinigung einschließlich der Schneeräumung, Gartenpflege und Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage und des Fahrstuhls. Diese Arbeiten zählen zu den typischen, üblicherweise anfallenden körperlichen Arbeiten eines Hauswarts. Deshalb können solche Arbeiten auch dann als Hauswartkosten abgerechnet werden, wenn sie nicht als eigener Kostenpunkt der Betriebskosten vereinbart worden sind. Wären sie zusätzlich als eigener umlagefähiger Punkt vereinbart, würde sich lediglich eine doppelte Abrechnung verbieten.

Nicht unter die Tätigkeit eines Hauswarts fällt die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und Reparaturarbeiten. Insbesondere der Ersatz defekter Glühbirnen ist eine Instandhaltungsarbeit, die nicht umlagefähig ist.

(AG Münster, Urteil v. 16.10.2012, 7 C 4687/11)


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