Mietrecht: Schweigen kann Duldung der Untervermietung sein

Im Einzelfall kann im Schweigen des Vermieters zu einer erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung eine Duldung zu sehen sein, die das Bedürfnis für eine Klage auf Erlaubnis entfallen lässt.

Hintergrund

Der Mieter einer Wohnung ersuchte die Vermieterin, die teilweise Untervermietung der Wohnung zu gestatten. In einem Gespräch im August 2011 erteilte die Vermieterin die Zustimmung nicht.

Mit Schreiben vom 15.8.2011 forderte der Mieterverein die Vermieterin unter Darlegung der Gründe für die beabsichtigte Teiluntervermietung der Wohnung auf, ihre Entscheidung „nochmals zu überdenken und hiervon innerhalb von zwei Wochen abschließend zu berichten“. Die Vermieterin reagierte hierauf nicht, duldete aber die tatsächlich bereits erfolgte Untervermietung.

Am 7.11.2011 reichte der Mieter beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Untervermietung ein. Am 9.11. kündigte er das Mietverhältnis zum Ende des Monats Februar 2012. Sofort nach Zustellung der Klage erklärte die Vermieterin, sie dulde bereits und weiterhin ein Wohnen der Untermieterin in der Wohnung bis zum Ende des Mietverhältnisses. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Sie streiten nun noch darum, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Entscheidung

Der Mieter muss die Prozesskosten tragen. Die Vermieterin hat keinen Anlass zur Klage gegeben, da der Mieter von einer Erlaubnis ausgehen durfte.

Der Mieter konnte allein aus einem Schweigen der Vermieterin auf das Schreiben vom 15.8.2011 nicht darauf schließen und nach Ablauf von fast drei Monaten nach dessen Zugang jedenfalls nicht mehr davon ausgehen, nur aufgrund einer Klage zu seinem Recht zu kommen. Hierfür hätte es nunmehr einer klaren Aufforderung mit Fristsetzung zur ausdrücklichen Einforderung einer Erlaubnis bedurft.

(LG Stuttgart, Beschluss v. 11.6.2012, 19 T 148/12)


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