Neue Zähler: Meldepflicht klarer definiert
Durch das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG), das zum 1.1.2015 in Kraft getreten ist, wurden neue Pflichten für Immobilienbesitzer, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Immobilienverwalter geschaffen. So müssen seit Januar 2015 alle neuen und erneuerten Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme dem Eichamt angezeigt werden. Umstritten war bisher, ob auch die Messdienstleister für die Anzeige neuer oder erneuerter Geräte zuständig sind.
Gesetzesänderung schafft Klarheit
Diese Unklarheit ist nun durch eine Gesetzesänderung beseitigt worden. § 32 Absatz 1 Satz 1 MessEG ist dahingehend geändert worden, dass entweder der Verwender oder derjenige, der im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, die Geräte anzeigen muss. Zudem trifft die Anzeigepflicht nun in erster Linie den Messdienstleister, sofern dieser mit dem Erfassen der Messwerte beauftragt wurde.
Das Änderungsgesetz, das noch eine Reihe anderer Änderungen am MessEG enthält, ist am 19.4.2016 in Kraft getreten.
Änderungen an § 32 MessEG
§ 32 MessEG lautet nun wie folgt (die Änderungen sind fett markiert):
§ 32 MessEG Anzeigepflicht
(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind
1. die Geräteart,
2. der Hersteller,
3. die Typbezeichnung,
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.
(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und
2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.
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