Nur WEG kann Baugenehmigung für Nachbarn abwehren
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück. Diese gestattet es, auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit Garagen zu errichten.
Gegen die Baugenehmigung hat die Wohnungseigentümerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie rügt, die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die vorgeschriebenen Abstandsflächen tatsächlich unterschritten, allerdings betrifft dies nur das Gemeinschaftseigentum.
Die Wohnungseigentümerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen.
Entscheidung
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Wohnungseigentümerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Miteigentumsanteil durch das Bauvorhaben rechtswidrig beeinträchtigt werde. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Verletzung des Sondereigentums der klagenden Eigentümerin gegeben sein könnte, waren nicht ersichtlich.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.7.2015, 7 B 478/15)
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Laut heutiger Verhandlung in einem Vororttermin, wurde seitens der Richter eine Klagefähigkeit einzelner Sondereigentümer eines WEG-Hauses als zulässig erklärt, sofern diese von einem Bauvorhaben direkt, d.h. z.B. Fenster Richtung Bauvorhaben, betreffen.