Räumungsklage verfrüht: Vermieter muss Prozesskosten tragen

Hat der Vermieter Räumungsklage erhoben, ohne einer Bitte des Mieters um ein Gespräch über einen Räumungstermin nachgekommen zu sein, kann es der Billigkeit entsprechen, dem Vermieter die Prozesskosten aufzuerlegen.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung hatte das Mietverhältnis im September 2013 zum 31.3.2014 gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 23.1.2014. Zur Begründung führten sie aus: „Seit Erhalt der Kündigung suchen wir intensiv nach anderem Wohnraum und haben derzeit auch Objekte in Aussicht (...) Leider können wir dies innerhalb der Kündigungsfrist nicht realisieren, so dass wir noch etwas Zeit benötigen, um den Umzug durchführen zu können. Wir bitten, sich wegen der Vereinbarung einer für uns ausreichend langen Räumungsfrist, Verbindung mit uns aufzunehmen (...)“.

Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist erhob die Vermieterin am 6.3.2014 Räumungsklage. Am 2.4.2014 schlossen die Mieter einen Kaufvertrag über eine Wohnimmobilie und kündigten im Räumungsprozess an, bis Ende Juni aus der Wohnung auszuziehen. Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung am 22.5.2014 einen entsprechenden Vergleich und überließen dem Gericht die Entscheidung über die Prozesskosten.

Das Amtsgericht hat der Vermieterin die Kosten auferlegt, weil sie die Räumungsklage verfrüht erhoben habe. Hiergegen hat die Vermieterin Beschwerde eingelegt. Sie meint, bei der Mitteilung der Mieter, sie suchten Ersatzwohnraum, habe es sich um eine Verzögerungstaktik gehandelt.

Entscheidung

Die Vermieterin muss die Kosten des Räumungsprozesses tragen, denn die Räumungsklage war verfrüht.

Die Mieter haben den Räumungsanspruch der Vermieterin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, auch wenn sie diesen nicht ausdrücklich anerkannt haben. Im Schreiben vom 23.1.2014 haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wohnung räumen wollen und sich um Ersatzwohnraum bemühen und die Vermieterin gebeten, mit ihnen über einen Auszugstermin zu reden. Da die Mieter Anfang April 2014 tatsächlich eine Immobilie erworben haben, geht der Vorwurf der Verzögerungstaktik ins Leere.

Es ist auch nicht fernliegend, dass die Mieter angesichts üblicher zeitlicher Abläufe nach dem Immobilienerwerb erst zum 30.6.2014 ausziehen konnten. Demnach wäre den Mietern bei einem Urteil in der Verhandlung am 22.5.2014 voraussichtlich eine bis Ende Juni befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzubilligen gewesen. Die Kosten des Rechtsstreits hätte das Gericht der Vermieterin auferlegen müssen.

Schließlich entspricht es auch deshalb der Billigkeit, der Vermieterin die Kosten aufzuerlegen, weil sie Räumungsklage erhoben hat, ohne das von den Mietern erbetene Gespräch zu suchen.

(LG Heidelberg, Beschluss v. 11.7.2014, 5 T 38/14)


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