Amtsgericht bestätigt Kündigung wegen Rauchens in der Wohnung
Das AG Düsseldorf hat einer Vermieterin Recht gegeben, die einem Mieter gekündigt hatte, weil dieser in der Wohnung stark raucht. Der Fall hatte in den Medien starke Wellen geschlagen, nachdem das Amtsgericht dem Mieter zunächst Prozesskostenhilfe versagt und erst das Landgericht diese bewilligt hatte.
Ein Mieter dürfe zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, so das Gericht. Dies sei vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter habe insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des rauchenden Mieters Vorrang. Das Gericht sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Denn trotz Abmahnungen habe er seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, sodass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehe und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führe.
Die Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert, sodass jedenfalls seit eineinhalb Jahren Zigarettenqualm ins Treppenhaus ziehe. Andere Mieter hätten sich beschwert. Abmahnungen seien erfolglos geblieben.
Als unerheblich sah es das Gericht an, dass der Mieter seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon immer geraucht habe. Die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Mieters und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen Duldung könne insoweit keine Rede sein.
Das letzte Wort ist in diesem Fall allerdings noch nicht gesprochen: Der Mieter kann gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einlegen.
( AG Düsseldorf, Urteil v. 31.7.2013, 24 C 1355/13)
Nachtrag: Das Landgericht Düsseldorf hat die Räumungsklage abgewiesen, nachdem der Fall zwischenzeitlich auch vor dem BGH verhandelt worden war.
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Im Norden von Skandinavien, das heißt bei dieser dort extrem dünnen Besiedelung gibt es dieses Problem natürlich nicht.