Anspruch auf Rückschnitt überhängender Äste verjährt in drei Jahren
Hintergrund
Die Eigentümerin eines Grundstücks in Baden-Württemberg verlangt vom Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, einen dort befindlichen Baum zurückzuschneiden. Dessen Äste ragen seit mehreren Jahren über die Grundstücksgrenze.
Der Nachbar verweigert einen Rückschnitt des Baums und verweist darauf, dass ein eventueller Beseitigungsanspruch verjährt sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste der Verjährung unterliegt - im Hinblick auf § 902 BGB, der die Unverjährbarkeit eingetragener Rechte anordnet, und auf § 26 Abs. 3 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG BW), der die Unverjährbarkeit bestimmter Ansprüche auf Rückschnitt vorsieht.
Entscheidung
Der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.
§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, ist auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB nicht anwendbar. Diese Vorschrift erfasst nur die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts dienenden Ansprüche, jedoch nicht solche, die der Abwehr von Störungen bei der Ausübung des Rechts dienen. Der gegenteiligen Auffassung erteilt der BGH ausdrücklich eine Absage. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB dient dazu, den Bestand im Grundbuch eingetragener Rechte dauerhaft zu sichern. Unverjährbar sind deshalb alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen nur um eine Störung in der Ausübung des Rechts, die die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsmacht unberührt lässt, ist es nicht erforderlich, die Verjährung auszuschließen.
Bei einer Störung durch überhängende Zweige handelt es sich auch nicht um eine einheitliche Dauerhandlung, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält, so dass die Verjährungsfrist gar nicht in Gang kommt, oder um wiederholte Störungen, die jeweils neue Ansprüche begründen. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Beseitigung der Störung in dem Moment, in dem die Beeinträchtigung des Eigentums infolge des Wachstums der Äste einsetzt.
Nimmt der Nachbar den störenden Zustand länger als drei Jahre hin, kann er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens, der durch die Verjährung geschaffen werden soll, nicht mehr verlangen. Vor einem unerwarteten Rechtsverlust ist der Nachbar dadurch geschützt, dass der Lauf der Verjährungsfrist von seiner Kenntnis der Störung abhängt.
Schließlich ist die Verjährung auch nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW ausgeschlossen. Diese Vorschrift schließt zwar die Verjährung des Anspruchs auf Zurückschneiden von Hecken und die Beseitigung überhängender Zweige aus. Dies erfasst aber nur Ansprüche, die sich aus dem Nachbarrechtsgesetz ergeben, nicht aber sich unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebende Beseitigungsansprüche.
Selbsthilferecht bleibt trotz Verjährung bestehen
Vollkommen schutzlos ist ein Grundstückseigentümer, der die Beseitigung überhängender Äste aufgrund von Verjährung nicht mehr verlangen kann, allerdings nicht. Unabhängig von dem der Verjährung unterliegenden Anspruch aus § 1004 BGB steht dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht aus § 910 BGB zu. Danach darf er die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige abschneiden und behalten.
(BGH, Urteil v. 22.2.2019, V ZR 136/18)
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