Unbestimmte Anfechtungsklage ist nicht immer Vorratsanfechtung
Hintergrund: Anfechtungsklage mit unklarem Inhalt
In einer Eigentümerversammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlreiche Beschlüsse. Innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist reichte ein Eigentümer beim Amtsgericht eine Klage „gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ ein. Zugleich kündigte er an, er werde mit der Klagebegründung mitteilen, „auf welche Beschlüsse sich die Klage beschränkt“.
In der Klagebegründung, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingereicht wurde, erklärte er, nur die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sollten Gegenstand der Anfechtungsklage sein. Der diesbezügliche Streitwert beträgt 176.000 Euro.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Sie meinen, der Eigentümer habe die Anfechtungsfrist versäumt, weil der Klageantrag nicht bestimmt gewesen sei. Die Formulierung in der Klageschrift sei so zu verstehen, dass er den Anfechtungsgegenstand in der Klage noch nicht konkret festgelegt habe, sondern sein Begehren erst später habe konkretisieren wollen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Eigentümer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt.
Entscheidung: Reichweite der Anfechtungsklage muss klar sein
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Auslegung des Klageantrages durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden.
Allerdings darf auch bei einer Beschlussanfechtungsklage die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern muss den wirklichen Willen der Partei erforschen. Dabei ist zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Das steht in der Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zur Versäumung einer Ausschlussfrist führt.
Bei einer Klage nach § 46 WEG, die wie hier nur als sogenannte Vorratsanfechtung, also eine Anfechtung aller in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse zulässig wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der Interessenlage der Partei entsprechen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass eine Vorratsanfechtung deutlich mehr Kosten verursacht als die Anfechtung nur einzelner Beschlüsse. Diese zusätzlichen Kosten können erheblich sein, auch wenn der Eigentümer die Klage später auf einzelne Beschlüsse beschränkt und im Übrigen zurücknimmt.
Gibt ein Eigentümer in einer Anfechtungsklage wie hier zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der Beschlüsse beschränken will, versteht es sich daher nicht von selbst, dass sich die Klage nur als Vorratsanfechtung verstehen lässt. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als Folge der unklaren Fassung seiner Klage als das geringere Übel ansehen würde, zumal er dann immer noch die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend machen kann.
Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer die Anfechtung später auf die Beschlüsse beschränkt hat, die zu einem hohen Streitwert führen. Auf das spätere Verhalten des Anfechtungsklägers kann es nicht ankommen. Welche Beschlüsse angefochten werden, muss vielmehr bei Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist erkennbar sein. Zu diesem Zeitpunkt war aber nicht zweifelsfrei, ob eine Auslegung der Klageschrift, die zu einer hohen Kostenschuld geführt hätte, dem Willen des Klägers entsprach.
(BGH, Beschluss v. 16.2.2017, V ZR 204/16)
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