Vermieter haftet nicht grenzenlos für Verletzungen des Mieters

Zwischen einem Mangel der Mietsache und einer Verletzung, die der Mieter erleidet, muss ein Kausalzusammenhang bestehen, um eine Haftung des Vermieters zu begründen. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn der Schadenseintritt fern jeglicher Lebenserfahrung liegt oder nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist.

Hintergrund: Mieterin erschrickt und stürzt

Die Mieterin einer Doppelhaushälfte mit Garten verlangt vom Vermieter Schadensersatz wegen einer Verletzung infolge eines Treppensturzes.

Kurz nach ihrem Einzug hatte die Mieterin dem Vermieter mitgeteilt, dass ein Rollo im Wohnzimmer schwergängig sei, eine Reparatur des Rollos erfolgte nicht. Etwa zwei Wochen später stürzte die Mieterin auf einer Treppe, die von der Terrasse in den Garten führt. Zu dem Sturz sei es gekommen, weil das beanstandete Rollo aus einer Höhe von über zwei Metern auf einmal „heruntergekracht“ sei und sie sich hierüber so erschrocken habe, dass sie das Gleichgewicht verloren habe. In letzter Sekunde sei es ihr gelungen, sich an einer Säule festzuhalten, um einen Sturz auf den Boden zu vermeiden. Hierbei habe sich am Handgelenk schwer verletzt.

Die Mieterin verlangt vom Vermieter Schadensersatz von 52.000 Euro sowie 10.000 Euro Schmerzensgeld. Sie meint, der Vermieter habe seiner Pflichten verletzt, weil er das Rollo nicht sofort nach ihrer Mangelanzeige reparieren ließ.

Entscheidung: Keine Haftung, da adäquater Zusammenhang fehlt

Der Vermieter muss der Mieterin weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen.

Zwar umfasst die Pflicht des Vermieters, Mängel der Mietsache zu beseitigen, grundsätzlich auch den Schutz von Leib und Leben. Hier fehlt aber ein adäquater Zurechnungszusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des Vermieters und der Verletzung der Mieterin.

Die Verletzung ist nicht unmittelbar durch das herabfallende Rollo verursacht worden, sondern erst durch die Reaktion der Mieterin auf das Geräusch, das der Aufprall des Rollos auf dem Boden hervorgerufen hat. Es kann zwar passieren, dass jemand aufgrund eines lauten Geräuschs erschrickt und infolge dessen eine unwillkürliche Bewegung macht. Eine solche Überreaktion gehört aber zum allgemeinen Lebensrisiko und ist nicht adäquat verbunden mit dem Defekt des Rollos. Hier haben sich mehrere unglückliche Umstände aneinandergereiht, was letztlich zur Verletzung der Mieterin geführt hat.

Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn die Mieterin unmittelbar unter dem Rollo gestanden hätte und sie durch eine Berührung mit diesem direkt oder durch einen hierdurch ausgelösten Sturz verletzt worden wäre.

(LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 18.6.2018, 7 S 5872/17)

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