Bei der Haftung des Beirats ist zu unterscheiden zwischen der Haftung gegenüber der WEG und gegenüber außenstehenden Dritten.
Haftung des Beirats gegenüber der WEG
Die Beiratsmitglieder haften gegenüber den Wohnungseigentümern, wenn durch ihre Tätigkeit ein Schaden entsteht. Haftungsvoraussetzungen sind
- Eintritt eines Schadens bei der WEG
- Handlung oder Unterlassen ist kausal für den Schaden
- Verschulden, das heißt Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Haftungsbeschränkung im Vorhinein
Da die Haftung für Beiräte eine nicht zu unterschätzende Gefahr darstellt und dies manchen Eigentümer von einer Kandidatur als Beirat abhalten dürfte, ist es ratsam, die Beiratsmitglieder von ihrer Haftung zu befreien, soweit das möglich ist.
So kann die Haftung für Fahrlässigkeit im Vorhinein grundsätzlich ausgeschlossen werden. Bei der Verwendung vorformulierter Haftungsausschlüsse ist allerdings Vorsicht geboten, da der Verwender durch Formularvertrag die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen kann. Die Haftung für Vorsatz kann im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden.
Eine Haftungsbeschränkung muss immer für den konkret bestellten Beirat beschlossen werden. Ein genereller Beschluss hierzu ist nicht möglich.
Keine nachträgliche Haftungsbefreiung des Beirats
Ist es durch das Handeln der Beiräte zu einem Schaden der WEG gekommen und keine Haftungsbeschränkung vorgesehen, kann diese nicht nachgeholt werden. Die WEG würde durch eine nachträgliche Haftungsbefreiung auf berechtigte Ansprüche verzichten. Dies entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Haftung gegenüber Dritten
Die Beiratsmitglieder haften gegenüber außenstehenden Personen nach den allgemeinen Vorschriften. Hier gilt für Beiräte nichts Besonderes. Auch wenn eine Haftungsbeschränkung wirksam vorgesehen ist, gilt diese nur zwischen Beiräten und WEG, nicht jedoch für die Haftung gegenüber Dritten.
Erweckt ein Beiratsmitglied bei einem Dritten fälschlicherweise den Eindruck, für die WEG handeln zu dürfen (zum Beispiel für diese einen Vertrag schließen zu dürfen), haftet er gegenüber dem Dritten nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Geschädigte kann dann nach seiner Wahl Schadensersatz oder Erfüllung verlangen.
Keine Kollektivhaftung
Für alle Haftungstatbestände gilt: Die Haftung trifft nicht den Beirat insgesamt, sondern die einzelnen Beiratsmitglieder. Dementsprechend ist für jedes einzelne Mitglied zu prüfen, ob diesem ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Haftpflichtversicherung für Beiräte
Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht es, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Beiratsmitglieder abzuschließen. Bei entsprechender Beschlussfassung muss die Gemeinschaft die Kosten hierfür tragen.
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