Wie weit darf Überwachungskamera schauen?
Hintergrund
Die Eigentümerin eines Hauses wendet sich gegen eine Videoüberwachung auf dem Nachbargrundstück.
Der Nachbar hatte am Dachgauben-Fenster seines Hauses eine Videokamera angebracht. Grund dafür war, dass an seinem Haus mutwillig ein Fenster beschädigt worden war und der Täter nicht ermittelt werden konnte. Außerdem befindet sich im Garten eine Garten-Modelleisenbahn im Wert von ca. 8.000 Euro.
Die Kamera erfasst den Eingangsbereich des Grundstücks des Nachbarn und einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück. Sie ist mit einem Kugelgelenk befestigt, so dass das Aufzeichnungsfeld verändert werden kann. Der Nachbar hatte das Anbringen der Kamera mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen.
Zwischen den Parteien gab es bereits in der Vergangenheit Streit wegen der Verwendung von Streusalz, der Anbringung eines Sichtschutzgitters, wegen des Pflanzenzuschnitts und wegen eines Grenzüberbaus.
Die Hauseigentümerin befürchtet eine Überwachung durch die Kamera und verlangt deren Entfernung.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Nachbar muss die Kamera nicht entfernen.
Grundsätzlich kann durch die Aufzeichnung einer Person mit einer Videokamera in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden. Bei der Videoüberwachung auf einem privaten Grundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.
Hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Nachbarn am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht der klagenden Eigentümerin überwiegt, zumal der Erfassungsbereich vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden war. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Sachbeschädigungen stattgefunden haben.
Ein Anspruch auf Entfernung einer Kamera kann auch bestehen, wenn eine Person ernsthaft befürchten muss, damit überwacht zu werden. Allein die Tatsache, dass Nachbarn Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt aber nicht die Angst einer Partei, in den Überwachungsbereich mit aufgenommen zu werden. Die hypothetische Möglichkeit, dass der Nachbar einen überwachen könnte, reicht nicht aus, eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen.
(AG München, Urteil v. 20.3.2015, 191 C 23903/14)
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