Füttern von Vögeln darf Nachbarn nicht beeinträchtigen
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer verlangt von einem Miteigentümer, Beeinträchtigungen durch das Füttern von Vögeln zu unterlassen.
Der Kläger bewohnt eine Wohnung im dritten Obergeschoss, der Beklagte bewohnt die darüber gelegene Wohnung im vierten Obergeschoss. Der Beklagte hat auf seinem Balkon eine Stelle zum Vögel füttern angebracht, die über die Balkonbrüstung nach außen ragt. Der Kläger fühlt sich dadurch beeinträchtigt, da Vogelkot und Futterreste nach unten fallen.
Entscheidung
Der Kläger kann verlangen, dass der Beklagte die Futterstelle so anbringt, dass sie nicht über die Balkonbrüstung ragt. Dies ergibt sich aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG.
Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz entspricht. § 14 Nr. 1 WEG sieht vor, dass beim Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum keinem anderen Eigentümer ein unvermeidlicher Nachteil erwachsen darf.
Gegen diese Pflichten hat der Beklagte verstoßen, indem er eine Vogelfutterstelle so angebracht hat, dass diese über die Balkonbrüstung ragt. Durch eine Stelle zum Vögel füttern wird Dreck in Form von Vogelkot, Federn und Futterresten verursacht. Dieser Dreck fällt nicht nur senkrecht nach unten, sondern wird verstreut. Eine solche Verschmutzung muss der Eigentümer des darunterliegenden Balkons nicht dulden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Futterstelle über die Balkonbrüstung ragen muss.
(AG Frankfurt/Main Urteil v. 2.10.2013, 33 C 1922/13)
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