WEG kann Grillen verbieten
Hintergrund: WEG beschließt Grillverbot
Eine Wohnungseigentümerin wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über ein Grillverbot.
In einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, in die Hausordnung eine Regelung aufzunehmen, wonach in der Anlage das Grillen auf offener Flamme unzulässig ist. In der Ladung hatte der WEG-Verwalter diesen TOP unter der Bezeichnung „Grillen in der Wohnanlage“ im Zusammenhang mit der Überschrift „Beschluss über die Änderung bzw. Erweiterung der Hausordnung“ angekündigt.
Entscheidung: Verbot des Grillens rechtens
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist formell und materiell rechtmäßig.
Der Beschlussgegenstand ist in der Einladung zur Eigentümerversammlung hinreichend bezeichnet worden. § 23 Abs. 2 WEG dient in erster Linie dem Schutz vor Überraschungen sowie der Möglichkeit für die Eigentümer, sich sachgerecht vorzubereiten und zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen. Hierfür genügt eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes. Dem ist hier Genüge getan.
Auch inhaltlich entspricht der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Eigentümer können das Grillen mit offener Flamme generell untersagen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bestimmte Arten von Grillen mittels offener Flamme unter Umständen die übrigen Eigentümer nur vollkommen unerheblich beeinträchtigen. Auch Regelungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch oder ordnungsgemäßer Verwaltung dienen, können bisweilen in zulässiger Weise Verhaltensweisen erfassen, die in bestimmten Ausformungen die Erheblichkeitsschwelle des § 14 Nr. 1 WEG nicht übersteigen. Entscheidend ist aber, dass immer eine Verhaltensweise geregelt wird, die in bestimmten anderen Ausformungen dann gerade doch die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
Demgemäß dient die Hausordnung gerade der Konkretisierung der sich aus § 14 WEG ergebenden Verpflichtungen und verlangt in der Regel einen vernünftigen Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen. In diesem Rahmen steht den Wohnungseigentümern ein Ermessensspielraum zu, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht.
Können deshalb per Mehrheitsbeschluss über eine Hausordnung Verhaltensweisen geregelt werden, die abstrakt geeignet sind, Nachteile in einer die Erheblichkeitsschwelle des § 14 Nr. 1 WEG übersteigenden Umfang mit sich zu bringen, so gilt dies konkret hier für die Hineinnahme eines Verbots des Grillens mittels offener Flamme in die Hausordnung. Eine derartige Regelung ist zum Zwecke des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich.
(LG München I, Urteil v. 10.1.2013, 36 S 8058/12 WEG)
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