Kündigungsklausel in LBS-Bausparverträgen unzulässig

Die Landesbausparkasse (LBS) Südwest hat vor Gericht erneut den Kürzeren gezogen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gaben die Richter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht, die gegen eine Klausel in LBS-Bausparverträgen geklagt hatte.

Die Klausel benachteilige den Bausparer unangemessen, heißt es in der Urteilsbegründung der Stuttgarter OLG-Richter (Az. 2 U 188/17). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Nachdem bereits die Klage der Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg hatte, war die LBS in Berufung gegangenen. Zwischen Verbraucherschützern und Bausparkassen gibt es immer wieder Streit. Lange wollten Verbraucherschützer die massenhafte Kündigung gut verzinster Altverträge stoppen. Damit scheiterten sie 2017 aber vor dem BGH: das Gericht billigte die Kündigung von Verträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife und ermöglicht so eine Kündigung 17 bis 20 Jahre nach Vertragsabschluss.

Bausparkassen wollen Zinserhöhungen abfangen

Inzwischen hat sich der Streit auf jene Klausel verlagert, nach der eine Kündigung schon nach 15 Jahren möglich wäre.

Die Regelung ist insofern wichtig, als sie die Branche auf lange Sicht vor einem anderen Dilemma bewahren könnte: Sollten die Zinsen in Zukunft deutlich steigen, könnten Verbraucher ihre lange Zeit schlummernden Bausparverträge zur Zuteilungsreife bringen und dann das niedrig verzinste Darlehen abrufen. Das könnte zwar erst in Jahrzehnten ein Problem werden, die Branche will mit solchen Klauseln einem Dilemma aber schon jetzt vorbeugen.

dpa

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