Solarpaket I: Regeln für Mieterstrom und Balkonkraftwerke

Das Solarpaket I hat im Schnellverfahren Bundestag und Bundesrat passiert – und ist seit dem 16.5.2024 rechtswirksam. Die Konditionen bei Balkonkraftwerken und Mieterstrom wurden vereinfacht. Ein Überblick für Eigentümer und Mieter.

Das sogenannte Solarpaket I mit einer Vielzahl von Maßnahmen zum Ausbau der Photovoltaik wurde am 26.4.2024 vom Bundestag beschlossen und am selben Tag vom Bundesrat verabschiedet. Am 16.5.2024 trat das Gesetz weitgehend in Kraft.

Bei der Installation von privaten Photovoltaikanlagen und Steckersolargeräten – auch Balkonkraftwerke – gibt es Erleichterungen. Auch Mieterstrom wird attraktiver.

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zurSteigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Das gilt für Balkonkraftwerke

Das Gesetz soll nach Angaben der Bundesregierung den jährlichen Zubau von Photovoltaik verdreifachen – von 7,5 Gigawatt (GW) im Jahr 2022 auf bis zu 22 GW in Jahr 2026 – damit bis zum Jahr 2030 schließlich 215 GW erreicht werden.

Wie aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur hervorgeht (Stand 2.4.2024) sind mittlerweile rund 400.000 Balkonkraftwerke in Betrieb – zum Vergleich: Mitte 2023 waren zirka 230.000 Steckersolargeräte gemeldet.

Die Bundesnetzagentur hat bereits zum 1.4.2024 die Registrierung von Balkonkraftwerken im Marktstammdatenregister vereinfacht und verweist nun auf die geplanten Maßnahmen im Solarpaket.

Registrierung bei Bundesnetzagentur reicht

Die Balkonkraftwerke müssen künftig nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet weden. Eine Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur soll reichen – und die Eintragung auf wenige Daten beschränkt werden.

Höhere Leistung erlaubt

Balkonanlagen dürfen nach der neuen Gesetzeslage mit bis zu 800 Watt auch eine höhere Leistung haben als bisher – in Deutschland sind in der technischen Norm VDE-AR-N 4105 bislang 600 Voltampere (entspricht Watt) definiert.

Im Gesetz heißt es wortwörtlich wie folgt:

„(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.“

Übergangsregelung für Zähler

Die Balkonanlagen sollen übergangsweise hinter jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden dürfen. Das schließt Zähler ohne Rücklaufsperre ein: Diese Geräte laufen rückwärts, wenn mehr Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist als verbraucht wird – was bislang verboten ist und einen Zählertausch nötig macht. Die rückwärtsdrehenden Zähler und normale Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre sollen jedoch nur so lange geduldet werden, bis die Messstellenbetreiber moderne Zweirichtungszähler einbauen.

Mieterstrom: Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus

Für den Betrieb einer Solaranlage in einem Haus mit mehreren Miet- oder Eigentumswohnungen oder Gewerbemietern sieht das Gesetz weniger Bürokratie vor.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Unter anderem fallen die detaillierten Vorgaben zu Rechnungslegung, Vertragsinformationen und Verbrauch weg. Dafür soll ein neues Modell der "Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" sorgen. Das unterscheidet sich vom etablierten Mieterstrom-Modell bei Förderung und Vergütung.

Letztverbraucher im Gebäude

Solaranlagen unter dem Mieterstrom-Modell sollen künftig auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen, wie Garagen gefördert werden, jedenfalls solange der Strom auf dem Weg zum Verbraucher nicht durch das allgemeine Stromnetz fließt. Als Letztverbraucher kommen nicht mehr nur, wie ursprünglich vorgesehen, Mieter oder Eigentümer in Frage, sondern auch sonstige Letztverbraucher im Gebäude. In einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gewonnener Strom darf auch zwischengespeichert werden.

Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen

Die Betreiber von Solaranlagen dürfen künftig Anschlussleitungen über Grundstücke in öffentlichem Besitz legen und diese zu deren Wartung betreten.

Kritik aus der Wohnungswirtschaft

"Mit dem Solarpaket I kommen wir einen guten Schritt weiter bei der erneuerbaren Energieversorgung im Quartier. Die neuen Regelungen bedeuten eine deutliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Mieterstrom", sagte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Dass die sozial orientierten Vermieter nur einen geringen Teil des Umsatzes durch Mieterstrom erzielen dürfen, bis Umsatzsteuer anfällt, sieht er als Benachteiligung. Auch bestehe ein schwer kalkulierbares Risiko, wenn die Mieter den im Quartier erzeugten Strom nicht abnehmen und die Wohnungsunternehmen den zu geringen Preisen ins öffentliche Netz einspeisen müssen.

FAQ aus dem BMWK: Häufig gestellte Fragen zum Mieterstrom

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Solarpaket I: Der Hintergrund

Die Höhe des jährlichen Zubaus von Photovoltaik gibt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor.

Um das Ziel zu erreichen, brachte das Kabinett am 16.8.2023 das Solarpaket I auf den Weg. Umgesetzt werden damit zentrale Maßnahmen der Photovoltaik-Strategie von Mai 2023. Der Referentenentwurf stammte aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Die Reform sollte mit Änderungen im EEG, im Energiewirtschaftsgesetz, im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht sollte eigentlich schon Anfang 2024 in Kraft treten. Doch es gab Streit, vor allem um eine gezielte Förderung der heimischen Solarindustrie mit Steuergeldern, einem "Resilienz-Bonus", den etwa die Grünen forderten – Ampel-Partner FDP lehnte aber neue Subventionen ab, unter Verweis auch auf zusätzliche Kosten für die Stromverbraucher.

Am 15.4.2024 teilten die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Regierungsfraktionen SPD, Grüne und FDP mit, dass sie sich mit der Reform des Klimaschutzgesetzes schließlich auf Details zum Solarpaket I geeinigt haben.

Bundestag: Entschließung zum Solarpaket II?

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie befasste sich am 22.4.2024 in einer zweiten öffentlichen Anhörung noch einmal mit dem Gesetz. Einige der geladenen Sachverständigen, darunter der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA), äußerten die Hoffnung auf ein Solarpaket II mit weiteren Anpassungen.

Vielen Photovoltaik-Projekten fehle es bisher an einer attraktiven Wirtschaftlichkeit für Immobilienunternehmen und Vermieter, sagte ZIA-Vertreter Wolfgang Saam. Er begrüße zwar die Anhebung der Förderung für mittelgroße Anlagen, empfehle jedoch eine Überarbeitung des Schwellenwerts von 100 Kilowatt-Peak (kWp) bei der Direktvermarktungspflicht. "Damit der Ausbau der Photovoltaik weiter gestärkt wird, muss der Schwellenwert gerade bei hohem Eigenverbrauch oder bei Mieterstrommodellen deutlich flexibler gestaltet werden", so Saam.

Der ZIA begrüßte deshalb, dass der Bundestag bei der Verabschiedung des Solarpakets I am 26. April eine Entschließung gefasst hat, die ein Solarpaket II noch in dieser Wahlperiode wahrscheinlich macht.

Ausführliche Stellungnahme des ZIA zum Solarpaket I


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dpa

Schlagworte zum Thema:  Solarenergie, Photovoltaik, Mieterstrom