Unfall auf Toilette ist Dienstunfall
Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land demgegenüber verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4.5.2016, 26 K 54.14).
Bundesverwaltungsgericht: Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz gilt auch auf Toilette
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen und der Klägerin recht gegeben.
Nach Ansicht der höchsten Verwaltungsrichter steht der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.
Regelungen des Beamtenrechts maßgeblich
Für die Entscheidung des Falles ist allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin, die § 31 Abs. 1 BeamtVG entspricht, maßgeblich. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist und die die Nutzung der Toilettenanlage - anders als den Weg dorthin - vom Unfallschutz ausnimmt, kommt es für die Auslegung der beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2016, BVerwG 2 C 17.16).
Hintergrund:
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin hat folgenden Wortlaut:
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
-
Kosten für lasergestützte Kataraktoperation bei „Grauem Star“ sind beihilfefähig
335
-
Beamtin bekommt keine Beihilfe für Gentest
65
-
Wann die Beihilfe Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Operation übernimmt
44
-
Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung
36
-
Pflegerin muss Pflichtbeitrag für Pflegekammer zahlen
32
-
Spaziergang in der Mittagspause ist nicht unfallversichert
26
-
Unfall auf Toilette ist Dienstunfall
241
-
Wann die Schwerbehindertenvertretung angehört werden muss
20
-
Kein Anspruch von Beamten auf Chefarztbehandlung in der Reha
19
-
Beihilfe zahlt nicht für Viagra
151
-
Unfall nach Wochenendausflug auf dem Weg zur Abholung von Arbeitsschlüsseln kann versichert sein
01.10.2024
-
Keine Anerkennung eines Dienstunfalls für Feuerwehrmann wegen Einsatz bei Amokfahrt
05.09.2024
-
Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern
05.07.2023
-
Abriss der Bizepssehne als Dienstunfall eines Postbeamten
04.08.2022
-
Zahl der Pensionäre im öffentlichen Dienst ist leicht gestiegen
21.12.2021
-
Corona-Infektion eines Polizeibeamten als Dienstunfall
23.11.2021
-
Corona-Erkrankung von NRW-Polizei erstmals als Dienstunfall anerkannt
04.11.2021
-
Wann die Beihilfe Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Operation übernimmt
12.03.2021
-
Explosion eines E-Zigaretten-Akkus ist kein Arbeitsunfall
12.03.2020
-
Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an Fußballturnier
21.02.2020