Wann die Schwerbehindertenvertretung angehört werden muss
Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen ist zwar eine „Angelegenheit“ im Sinne von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, aber keine „Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift.
Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen unterrichten muss. Der Zeitpunkt der Unterrichtung muss aber nicht notwendig vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags liegen. Nach der Entscheidung des BAG genügt jedenfalls in den Fällen, in denen ein Aufhebungsvertrag ohne zeitlich nennenswerte Vorverhandlungen geschlossen wird, der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht, wenn er die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags informiert.
Eine Verpflichtung, die Schwerbehindertenvertretung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen anzuhören, besteht nicht, da der Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine Entscheidung im Sinne von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist. Der Vertragsabschluss ist nämlich kein einseitiger Willensakt des Arbeitgebers. Auch Sinn und Zweck des Anhörungsrechts verlangen in einem solchen Fall keine vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Der schwerbehinderte Mensch muss nicht vor den möglichen Folgen einer einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers durch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung geschützt werden. Vielmehr kann er selbst autonom über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags entscheiden.
Auch im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht anzuhören (BAG, Beschluss vom 14.3.2012, 7 ABR 67/10).
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