Anfechtung der Betriebsratswahl wegen fehlerhafter Anordnung zur Briefwahl
Sind bei einer Betriebsratswahl bestimmte Fehler vorgefallen, kann dies zu deren Anfechtung führen. Das regelt § 19 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Zusätzlich zu einem Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift ist es nötig, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Anfechtung der Betriebsratswahl: Briefwahl bei Feuerwehr und Werksschutz rechtmäßig?
Im Fall hatte das Arbeitsgericht Krefeld über die Anfechtung der Betriebsratswahl bei der Outokumpu Nirosta GmbH zu entscheiden, die im März 2018 stattfand. Konkret ging es darum, ob in den Bereichen der Werksfeuerwehr, des Werkschutzes und des Betriebsärztlichen Dienstes eine Briefwahl angeordnet werden durfte und ob sich ein möglicher Fehler bei der Anordnung auf das Wahlergebnis ausgewirkt hatte.
Der Wahlvorstand hatte eine Briefwahl für die genannten Bereiche unter Berufung auf § 24 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung zum BetrVG beschlossen. Diese Vorschrift lautet: "Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.“
Briefwahl: Unternehmensbereiche kein Betriebsteil
Zu beiden Fragen – also zu der rechtmäßigen Anordnung und zu der Auswirkung eines möglichen Fehlers – äußerte sich das Arbeitsgericht und kam letztlich zu dem Schluss, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
Denn zunächst haben die Voraussetzungen, eine Briefwahl anzuordnen, nicht vorgelegen. Die betroffenen Bereiche seien keine Betriebsteile und auch das Kriterium der räumlichen Entfernung sei nicht erfüllt. Schließlich habe das Betriebsgelände in Krefeld eine maximale Ausdehnung von lediglich etwa zwei Kilometern, entschied das Arbeitsgericht.
Anfechtung der Betriebsratswahl: Fehler kann sich auf Wahlergebnis auswirken
Zudem konnte das Arbeitsgericht eine Auswirkung dieses Fehlers auf das Wahlergebnis nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Für diese Prüfung gelte ein strenger Maßstab, entschied das Arbeitsgericht. Daher könnten lediglich theoretische Möglichkeiten, die nach der Lebenserfahrung ganz unwahrscheinlich seien, unberücksichtigt bleiben.
Für das Arbeitsgericht was letztlich entscheidend, dass die Wahlbeteiligung in den betroffenen Bereichen deutlich geringer war als im restlichen Betrieb. Zudem war die Anzahl der ungültigen Stimmen bei der Briefwahl deutlich erhöht. Deshalb bestand die Möglichkeit, dass ohne die Anordnung der Briefwahl in den genannten Bereichen bis zu 21 Beschäftigte zusätzlich gewählt hätten und bis zu neun zusätzliche gültige Stimmen abgegeben worden wären, entschied das Arbeitsgericht. Dies hätte zu einer Veränderung in der Zusammensetzung des Betriebsrats führen können. Denn nach dem Wahlergebnis hätten bereits sechs Stimmen mehr für eine Liste zu einer Veränderung in der Zusammensetzung des Betriebsrats führen können.
Hinweis: ArbG Krefeld, Beschluss vom 1. August 2018, Az. 3 BV 8/18
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