PSV haftet bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht immer für eine Betriebsrentenkürzung
Die Pensionskasse kürzte dem ehemaligen Arbeitnehmer wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Betriebsrente. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu übernehmen. Wer haftet aber, wenn der Arbeitgeber insolvent wird? Aus Sicht eines Betriebsrentners hätte der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einspringen und die Kürzungen seiner Betriebsrente ausgleichen müssen. Der Fall hatte es bis zum EuGH geschafft. In der Folge wurde eine Gesetzeslücke zum gesetzlichen Insolvenzschutz geschlossen. Jetzt musste das BAG den Fall erneut beurteilen. Das Verfahren endete für den Betriebsrentner mit einer Niederlage.
Rentner wehrt sich gegen die Kürzung seiner Betriebsrente
Nachdem die Pensionskasse in wirtschaftliche Schieflage geraten war, zahlte sie mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Betriebsrente an den ehemaligen Arbeitnehmer jährlich nur noch gekürzt aus. Wie es das Betriebsrentengesetz vorsieht, haftete der Arbeitgeber dafür und glich die Differenz aus. Nachdem dieser jedoch im Jahr 2012 insolvent wurde, kam von da an nur noch die gekürzte Rente zur Auszahlung. Der Betriebsrentner forderte, dass nun der PSV einspringen und die Kürzungen ausgleichen müsse.
BAG befragt EuGH zur Einstandspflicht bei Insolvenz des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der PSV nach geltendem Recht nicht verpflichtet war, für die Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzustehen. Allerdings hielten die Erfurter Richter es für möglich, dass sich eine solche Eintrittspflicht aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergeben könnte. Diese regelt den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Daher legte der Senat dem EuGH die Sache vor (lesen Sie hier mehr zur Prüfung der Eintrittspflicht des PSV durch den EuGH).
Dieser entschied daraufhin, dass die Richtlinie vorsieht, dass ein Mindestschutz gegen Kürzungen der betrieblichen Rente gewährleistet werden muss (mehr zum EuGH-Urteil erfahren Sie hier).
Eintrittspflicht des PSV für Betriebsrentenkürzungen gesetzlich geregelt
In der Folge hat der Gesetzgeber eine Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Leistungskürzung einer Pensionskasse in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG gesetzlich verankert. Ausnahmen gelten nur für Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds angehören oder gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sind. Die Änderungen sind zum 12. Juni 2020 in Kraft getreten. Der PSV haftet danach für Fälle, die ab dem 1. Januar 2022 eintreten, voll.
Für alte Fälle muss der PSV nur den Mindestschutz garantieren
Für alle vorigen Sicherungsfälle muss der PSV nach einer Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen einspringen. Eine Einstandspflicht kommt danach nur in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.
Konkreter Fall: Keine Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins
Unter diesen Voraussetzungen hatte das BAG den Fall nun erneut zu beurteilen. Das BAG hielt sich kurz und entschied zugunsten des PSV. Dieser müsse im konkreten Fall nicht für die Kürzung einstehen, da der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten war und beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des PSV nicht erfüllt waren. Die Klage des Betriebsrentners blieb deshalb erfolglos.
Hinweis: BAG, Urteil vom 21. Juli 2020, Az: 3 AZR 142/16; Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2015, Az: 10 Sa 4/15
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