BAG-Urteil zum Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt einen wirklichen Inhaberwechsel voraus. Daran fehlt es, wenn der Betriebsinhaber lediglich einen Betriebsführungsvertrag mit einer Gesellschaft schließt, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). 

Bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über - mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Folgen. Ob ein solcher tatsächlich stattgefunden hat, müssen häufig die Arbeitsgerichte beurteilen. Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit durch einen neuen Rechtsträger unter Wahrung der Identität erfolgt ist. Bleibt -wie vorliegend- der Arbeitgeber weiterhin weisungsbefugt, liegt nach Auffassung des BAG kein Betriebsübergang vor.  

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder Betriebsübergang?

Vorliegend ging es um die Klage eines Arbeitgebers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitnehmer keinen Bestand mehr habe, da es infolge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft übergegangen sei. Der beklagte Arbeitnehmer war langjährig als Schlosser für seinen Arbeitgeber in einem Betrieb in Berlin beschäftigt, wobei der Arbeitgeber weitere Betriebe in Oberstenfeld und Niederorschel unterhielt. Mit einer neu gegründeten Gesellschaft schloss der Arbeitgeber einen Betriebsführungsvertrag für alle drei Betriebsorte, wobei die Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die neue Gesellschaft übergehen sollten.

Betriebsübergang bei Betriebsführungsvertrag gegeben?

Hierzu schloss der Arbeitgeber mit der neu gegründeten Gesellschaft eine „Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung“ ab. Danach sollte die Gesellschaft die komplette Produktion des Arbeitgebers an allen drei Standorten mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen und für den Arbeitgeber die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen.

Zudem sollte die Gesellschaft im Rahmen einer Generalhandlungsvollmacht ausschließlich für Rechnung und im Namen des Arbeitgebers tätig werden, soweit die Betriebsführung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausgeführt wird.

Die Arbeitnehmer wurden durch den Arbeitgeber und die Gesellschaft darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden.

Kein Betriebsübergang auf die Gesellschaft

Als der Berliner Betrieb, in dem der Arbeitnehmer tätig war, still gelegt wurde, kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Schlossers gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Danach forderte er den ehemaligen Arbeitgeber auf anzuerkennen, dass zwischen ihnen weiter ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Arbeitgeber erhob daraufhin die vorliegende Klage über die das BAG nun zu entscheiden hatte.

Die Klage des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vom ursprünglichen Arbeitgeber auf die Gesellschaft übergegangen war.

BAG: Betriebsübergang nur bei Wechsel des Inhabers

Hierzu erläuterte das Gericht, die genauen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang: Erforderlich sei, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.

Daran fehlte es aber aus Sicht des Gerichts, da der Arbeitgeber seine Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens eben nicht an die Gesellschaft abgegeben hatte. Dem Arbeitnehmer sei es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem ursprünglichen Arbeitgeber zu berufen. Dass die Kündigungsschutzklage gegen die Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen worden war, sei dabei ohne Belang, betonten die Richter.


Hinweis: BAG, Urteil vom 25. 01. 2018, Az: 8 AZR 338/16 ; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. 05. 2016 , Az: 15 Sa 108/16 

 


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