Entgeltzahlung: Kein pauschaler Schadensersatz für Arbeitgeber bei Verzug
Der pauschale Schadensersatz von 40 Euro bei verspäteten Zahlungen soll unpünktliche oder unvollständige Zahlungen im Geschäftsverkehr vermeiden. Seit Einführung dieser Verzugspauschale durch den Gesetzgeber war es strittig, ob die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht gilt - der Arbeitgeber also neben dem Verzugsschaden eine Pauschale leisten muss, wenn er sich mit Entgeltzahlungen im Verzug befindet. Denn die Pauschale ist dem Gesetzeswortlaut nach auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Im Arbeitsrecht gilt aber die Besonderheit, dass es in Urteilsverfahren erster Instanz keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gibt. Die Gerichte haben hierzu bislang unterschiedlich entschieden und oft einen Anspruch des Arbeitnehmers bejaht. Das BAG hat sich mit der aktuellen Entscheidung nun eindeutig positioniert – und gegen eine Schadensersatzpflicht ausgesprochen.
Der Fall: Pauschaler Schadensersatz bei Verzug des Arbeitgebers?
Der Arbeitnehmer erhielt vom Arbeitgeber fünf Monate keine Besitzstandszulagen, also kinderbezogene Entgeltbestandsteile. Daraufhin klagte der langjährig beschäftigte Arbeitnehmer die Besitzstandszulagen für Mai bis September 2016 gerichtlich ein. Zusätzlich forderte er für die Monate Juli bis September drei Schadensersatzpauschalen á 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Der Arbeitgeber vertrat vor Gericht die Meinung, dass er sich nicht schuldhaft im Verzug befunden habe. Außerdem sei § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Das Arbeitsgerichtsgesetz trifft hierin eine spezielle arbeitsrechtliche Regelung zur Kostentragungspflicht.
BAG: Pauschaler Schadensersatz gilt nicht im Arbeitsrecht
Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitnehmer Recht gegeben und einen Anspruch auf Zahlung der Schadensersatzpauschalen angenommen. Anders urteilte nun das Bundesarbeitsgericht. Nach Auffassung des achten Senats findet § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Der Anspruch sei aber wegen der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift im Arbeitsgerichtsgesetz steht der obsiegenden Partei jedenfalls im ersten Rechtszug kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand zu.
Verzugspauschale: Spezielle arbeitsrechtliche Regelung geht vor
Hierzu führten die BAG-Richter in ihrem Urteil aus, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten ausschließe, sondern eben auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der diesem entspricht. Somit folglich auch einen Anspruch auf Schadensersatzpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
Hinweis: BAG, Urteil vom 25. 09. 2018, Az: 8 AZR 26/18; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. 10. 2017, Az: 8 Sa 284/17
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