Freigestellter Betriebsrat: Bestimmung des Entgelts nicht mitbestimmungspflichtig
Für die Betriebsratstätigkeit selbst darf kein Entgelt gezahlt werden und gemäß der Freistellungsregelung in § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind "Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien". Allerdings sorgt die Regelungen zur Vergütung von Betriebsräten immer wieder für Schwierigkeiten. So auch im aktuellen Fall des Betriebsratsvorsitzenden eines Nahverkehrsunternehmens, der Ruhrbahn.
Vergütung des Betriebsrats: Zustimmung des Gremiums nicht erforderlich?
Während der Freistellung hatte der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden nämlich zunächst um mehrere Entgeltgruppen hochgestuft. Danach folgte über einige Monate einiges an hin und her: unter anderem verzichtete das Betriebsratsmitglied kurzzeitig auf den Vorsitz sowie die Freistellung und wurde nach einer Pflichtverletzung nebst Abmahnung in einem anderen Bereich und zu einer geringeren Vergütung tätig, bevor er wieder den Betriebsratsvorsitz mit einer erheblich höheren Vergütung übernahm.
Zuletzt – mehrere Jahre später und nach einer internen Überprüfung – stufte ihn der Arbeitgeber jedoch wieder um drei Entgeltgruppen herab, was einer monatlichen Differenz von 1.673,73 Euro brutto entsprach. Der Arbeitgeber befürchtete nämlich eine überhöhte Vergütung und damit eine Begünstigung des Betriebsrats. Er bat um Zustimmung zur Rückstufung, die das Betriebsratsgremium jedoch verweigerte.
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Vergütung
Dies führte zu einem ersten Verfahren vor dem Arbeitsgericht, indem der Arbeitgeber erfolglos den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellte. Bereits nach Auffassung des Arbeitsgerichts war eine Zustimmung des Betriebsrats zu der neuen Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden gar nicht erforderlich. Auch in zweiter Instanz blieb der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats jetzt ohne Erfolg. Das LAG Düsseldorf machte in seinem Beschluss deutlich, dass eine Zustimmung nicht erforderlich sei, da der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Vergütung des Vorsitzenden habe.
Welche Vergütung steht dem Betriebsrat zu?
Das LAG wies darauf hin, dass es sich nicht um eine Umgruppierung – also die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema – handele, sondern um die individualrechtlich zu beurteilende Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung zustehe.
Für die Antwort auf diese individualrechtliche Fragen aus dem Rechtsverhältnis von Arbeitgeber und Vorsitzenden bestehe kein Recht zur Mitbeurteilung gemäß § 99 BetrVG durch den Betriebsrat, stellte das LAG fest. Um diese gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG erforderliche Beurteilung vorzunehmen, seien konkrete individualrechtliche Fragen zu erörtern. Ob die Vergütung entsprechend der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung vorgenommen wurde oder ob eine verbotene und damit unwirksame Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG des Vorsitzenden gegeben sei, müsse daher in dem Individualverfahren vor der 7. Kammer geklärt werden.
ArbG: Betriebsratstätigkeit erfordert keine höhere Vergütung
Ein solches Verfahren über die Differenzzahlung ist bereits in einem weiteren Berufungsrechtsstreit anhängig. Eine Entscheidung des LAG Düsseldorf hierzu steht noch aus. Die erste Kammer des Arbeitsgerichts Essen hatte die Klage des Betriebsratsvorsitzenden auf Zahlung der höheren Vergütung jedoch abgewiesen. Das Gericht hatte entschieden, dass die von dem Betriebsratsvorsitzenden geforderte höhere Vergütung weder aufgrund der vereinbarten Arbeitsleistung noch aufgrund einer betriebsüblichen Entwicklung geschuldet war.
Begünstigungsverbot: Keine Rückforderung der Überzahlung
Das Arbeitsgericht hatte auch die Widerklage des Arbeitgebers, der die bereits zu Unrecht erfolgte Überbezahlung zurückforderte, abgewiesen. Das Gericht urteilte: Weil der Arbeitgeber auch gegen das Verbot der Begünstigung verstoßen habe und die Betriebsratstätigkeit übermäßig honorierte, könne er wiederum die bereits gezahlte höhere Vergütung nicht zurückfordern.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2019, Az: 8 TaBV 70/18; Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteile vom 4.10. 2018 , Az. 6 BV 40/18 und Az. 1 Ca 1124/18
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