Betriebsrat hat kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

§ 11 Satz 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG). Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu.
Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg und Filialen im gesamten Bundesgebiet. Bei ihr ist auf Unternehmensebene ein Arbeitsschutzausschuss errichtet, in den vom Gesamtbetriebsrat Mitglieder entsandt werden.
Die Stuttgarter Filiale gilt wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der dort bestehende Betriebsrat hält die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Arbeitsschutzausschusses für unzureichend und hat von der Arbeitgeberin die Bildung eines solchen für die Filiale verlangt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen den Betriebsrat.
Die Gründe: § 11 ASiG regelt zugunsten des Betriebsrats keinen Anspruch auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Hierbei steht ihm kein Handlungsspielraum zu. Das schließt nach dem Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus.
Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz dadurch genügt, dass sie im Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss errichtet hat (BAG, Beschluss vom 15.4.2014, 1 ABR 82/12).
Erläuterung: Sind in einem Betrieb Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, so ist nach § 11 ArbSichG ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, in dem auch Sicherheitsbeauftragte beteiligt sind. Der Arbeitsschutzausschuss tritt einmal vierteljährlich zusammen. Er setzt sich aus dem Arbeitgeber, 2 Betriebsratsmitgliedern, den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten zusammen.
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 hat der Betriebsrat auch eine Mitverantwortung für den betrieblichen Umweltschutz. Er ist daher bei allen diese Fragen betreffenden Besichtigungen hinzuzuziehen. Ihm sind alle Auflagen und Anordnungen der Umweltschutzbehörden mitzuteilen.
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