Betriebsübergang: Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt der Kündigung unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes stehen. Im Kleinbetrieb ist ein solcher Anspruch auch nach einem Betriebsübergang meist ausgeschlossen, wie das BAG nun entschieden hat.

Für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben gelten Besonderheiten. Dies gilt auch für eine mögliche Wiedereinstellung nach einem Betriebsübergang, wie das BAG nun entschieden hat. In dem Fall hatte die Inhaberin einer Apotheke zunächst – wegen Stilllegung des Betriebs – die Kündigungen der Mitarbeiter ausgesprochen. Weil sich jedoch kurz vor der tatsächlichen Stilllegung doch noch ein interessierter Käufer zeigte, führte sie den Betrieb in kleinerem Umfang fort, um ihn danach zu übergeben. Der klagende Arbeitnehmer der Apotheke hatte nun die Wiedereinstellung durch die Betriebsnachfolgerin begehrt.

Betriebsbedingte Kündigung und späterer Betriebsübergang

Der Arbeitnehmer war als Apothekenangestellter tätig. Ihm und der übrigen Belegschaft der Apotheke wurde bereits im November betriebsbedingt zum 30. Juni 2014 gekündigt. Dagegen ging der Mitarbeiter zunächst nicht vor.

Die Inhaberin der Apotheke führte die Apotheke jedoch über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Am 1. September 2014 übernahm die neue Betriebsinhaberin auf der Grundlage eines Kaufvertrags vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. Im Kaufvertrag hatte sich die Betriebsinhaberin zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet. 

Zum Zeitpunkt der Kündigungen waren in der Apotheke regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, von denen zuletzt neben dem Kläger nur vier Arbeitnehmer bereits vor dem 1. Januar 2004 in einem Arbeitsverhältnis standen. Es handelte es sich also um einen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), weshalb der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz aufgrund des KSchG hatte.

Wiedereinstellungsanspruch nur für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des KSchG

Der Arbeitnehmer verlangte nun vor dem Arbeitsgericht die Wiedereinstellung von der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der neuen Inhaberin - jedoch ohne Erfolg. Mit seiner Berufungsklage verfolgte er nur noch die Wiedereinstellung von der neuen Inhaberin. Die Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgewiesen und hatte nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Der Mitarbeiter machte geltend, dass der Wiedereinstellungsanspruch nicht die Geltung des KSchG voraussetze. Dem Anspruch stehe ebenso wenig entgegen, dass der Betriebsübergang erst nach Ablauf der Kündigungsfrist stattgefunden habe. Im Übrigen hätten sich ehemalige und neue Betriebsinhaber – so die Behauptung des Klägers – bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist über die wesentlichen Konditionen der Apothekenübernahme geeinigt.

Das BAG folgte dem Mitarbeiter nicht und urteilte: Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung einen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.

Wiedereinstellungsanspruch in Kleinbetrieben

Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, musste das Gericht für den konkreten Fall nicht prüfen. Denn der Arbeitnehmer hätte einen solchen Anspruch nur gegenüber der vormaligen Inhaberin der Apotheke, die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers zunächst weitergeführt hatte, erfolgreich geltend machen können. Die gegen diese gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 AZR 845/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az: 4 Sa 1289/14


Schlagworte zum Thema:  BAG-Urteil, Betriebsübergang, Kündigung