Verdachtskündigung eines Auszubildenden zugelassen
Nachdem ein Fehlbetrag von 500 Euro im Nachttresor aufgefallen war, wurde einem Auszubildenden fristlos gekündigt. Er bestritt zwar den Vorwurf, dies konnte seinen Arbeitgeber und die Richter aber nicht überzeugen.
Nach einem fast einjährigen Berufsausbildungsverhältnis bei einer Genossenschaftsbank hatte der Auszubildende das Geld in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale zu zählen. Später war der Fehlbetrag aufgefallen. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war.
Obwohl die Anwältin des Auszubildenden vortrug, dass nicht nur der Auszubildende, sondern mindestens vier weitere Mitarbeiter am betreffenden Tag noch mit dem Geld in Berührung gekommen seien und die übliche Gegenkontrolle nach dem Zählen des Geldes nicht stattgefunden habe, billigte das BAG den Rauswurf.
Kündigung eines Azubis nur aus wichtigem Grund
Für die Kündigung von Auszubildenden gelten hohe Anforderungen: Sie kann im Anschluss an die Probezeit nur fristlos und aus wichtigem Grund erfolgen. Der Auszubildende soll seine Ausbildung ohne das Damoklesschwert einer Kündigung absolvieren können. Dem Ausbilder kommt auch die Pflicht zu, den Auszubildenden in seiner charakterlichen Entwicklung zu fördern. Es handelt sich daher um eine Rechtsbeziehung mit einer hohen Fürsorgepflicht.
Mit der Entscheidung zogen die obersten Arbeitsrichter erstmals Grenzen bei der Verdachtskündigung eines Auszubildenden. Die Besonderheiten des Lehrverhältnisses sind danach stets zu berücksichtigen, je nach Ausprägung der Ausbildung können sehr unterschiedliche Anforderungen gesetzt werden. Und die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann nur aus einem "wichtigen Grund" erfolgen.
Definition von einem wichtigen Grund für die Kündigung
Im Ergebnis kann ein "wichtiger Grund" nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nach dieser Entscheidung angenommen werden, wenn es sich
- um den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung handelt und wenn
- der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.
Letztlich sprachen alle Indizien gegen den Lehrling, trotz vorgeworfener datenrechtlicher Fehler bei der Ermittlung des Vorgangs in der Bank.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2015, 6 AZR 845/13; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2013, 2 Sa 490/12.
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