Coronavirus: Was gilt bei Arbeitsverweigerung?
Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Unternehmen weiterhin vor Herausforderungen. Überall mussten Arbeitgeber auf das neue Coronavirus reagieren, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten: mit verschärften Hygienemaßnahmen, der Einschränkung von Dienstreisen, neuen Raumkonzepten mit Abstandsregelungen oder Homeoffice-Lösungen. Nicht überall reichen die Maßnahmen gegen Corona aus Sicht der Mitarbeiter aus. Was gilt für die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern und dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung die Arbeit verweigern?
Pandemieplanung im Unternehmen
Grundsätzlich ist eine Pandemieplanung freiwillig und den Unternehmen überlassen. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Die Corona-Pandemie hat sicher niemand so vorhergesehen. Viele Unternehmen haben jedoch Pandemiepläne, in diesen werden Handlungsempfehlungen im Pandemiefall zum Beispiel an die Personalabteilung ausgesprochen. Auch die Vorgehensweise bei Dienstreisen ins Ausland kann darüber geregelt werden.
Arbeitsverweigerung wegen Corona und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Mittlerweile ist Infektionsschutz ein zentrales Thema in Unternehmen geworden. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen und die geeigneten Maßnahmen hierfür zu ergreifen. Zudem müssen sie jetzt den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beachten, um sich nicht haftbar zu machen.
Wenn ein Arbeitgeber sich nicht an Corona-Schutzmaßnahmen hält, sollte der Arbeitnehmer zunächst den üblichen Weg gehen und das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder Betriebsrat suchen. Arbeitnehmer dürfen die Arbeit gemäß § 273 BGB verweigern, wenn sie unzumutbar ist, also eine Gefährdung für Leib und Leben vorliegt.
Arbeitsverweigerung: Dürfen Arbeitnehmer wegen Corona-Ansteckungsgefahr zu Hause bleiben?
Arbeitnehmer dürfen auch aus Sorge vor einer Infektion mit dem Coronavirus nicht einfach zu Hause bleiben. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich rechtlich dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Kommt er seiner Arbeitspflicht nicht oder nicht korrekt nach, droht eine Abmahnung durch den Arbeitgeber oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung. Auch die Vergütung kann einbehalten werden, da der Arbeitnehmer seine vertragliche Leistung nicht erbracht hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommt und damit einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt ist.
Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil er wegen des Verdachts einer Infektion zu Hause in angeordneter Quarantäne bleiben muss.
Dürfen Arbeitnehmer Dienstreisen verweigern?
Im Rahmen ihrer Pflicht zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber Dienstreisen momentan auf das Nötigste beschränken.
Generell gelten die Grundsätze, dass Arbeitnehmer die Arbeit nicht einfach verweigern dürfen, dem Grunde nach auch für Dienstreisen. Solange keine Beschränkungen durch Bund oder Länder vorliegen oder das Auswärtige Amt oder andere Dienststellen keine konkrete Reisewarnung aussprechen, haben die Mitarbeiter kein Verweigerungsrecht. Unternehmen müssen sich immer über Reisewarnungen und die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes informieren.
Coronavirus: Arbeiten im Homeoffice möglich?
Sehr viele Unternehmen ermöglichen den Mitarbeitern aufgrund des Coronavirus im Homeoffice zu arbeiten. Grundsätzlich gibt es kein Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Das Arbeiten im Homeoffice ist aber grundsätzlich jederzeit aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der heimische Arbeitsplatz hinsichtlich seiner Ausstattung generell dazu geeignet ist, von dort aus die Arbeitspflicht zu erbringen.
Zahlreiche weitere Informationen zum Thema Homeoffice finden Sie auf unserer Themenseite.
Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig melden
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen und spätestens am dritten Tag seiner Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bereits zu Beginn der Pandemie war es für Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen möglich, sich telefonisch vom Arzt krankschreiben zu lassen. Vom 19. Oktober 2020 bis 31. März 2021 können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, sich erneut telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankschreiben lassen. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Lesen Sie hierzu mehr in der News "Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen per Telefon möglich".
Regelmäßig nicht verpflichtet sind Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Art der Erkrankung mitzuteilen. Bei einer Pandemie wie dem neuartigen Coronavirus kann eine derartige Mitteilungspflicht aber aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber angenommen werden. Diesem muss es schließlich ermöglicht werden, rechtzeitig entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Entgeltfortzahlung im Quarantänefall
Ist der Arbeitnehmer noch nicht erkrankt, sondern steht er nur zur Beobachtung unter Quarantäne, so ist er nicht arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, es liegt also auch kein Fall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vor. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung während dieser Zeit nicht nachkommen kann, erfahren Sie in unserer News zur Lohnfortzahlung bei Quarantäne.
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