Scheinbewerbung: AGG-Hopper erhalten keine Entschädigung
Wer eine Scheinbewerbung beim potenziellen Arbeitgeber abgibt, kann sich im Falle einer Ablehnung nicht auf den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), beziehungsweise der diesem Gesetz zugrundeliegenden europäischen Regeln berufen. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Schutz vor Diskriminierung nur für ernsthafte Bewerber
Der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben sei nur für ernsthafte Bewerber gedacht, befanden die Luxemburger Richter. Sogenannte AGG-Hopper – Kandidaten also, die sich bei unterschiedlichen Arbeitgebern zum Schein bewerben, um primär Entschädigungen wegen vermeintlicher Diskriminierungen nach dem AGG geltend zu machen – dürften es damit künftig schwerer haben.
Auch im konkreten Fall dürfte es für den Juristen K. nach dem EuGH-Urteil damit schlecht aussehen. Er hatte sich 2009 für eine Nachwuchs-Stelle bei einer deutschen Versicherung beworben. Als Voraussetzung nannte diese unter anderem einen zeitnahen Hochschulabschluss.
AGG-Diskriminierung? Entschädigung von 17.500 Euro verlangt
Der Jurist gab unter anderem an, er verfüge als Rechtsanwalt und ehemals leitender Angestellter über Führungserfahrung. Er wurde jedoch abgelehnt und verlangte von der Versicherung zunächst 14.000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung.
Als er erfuhr, dass die vier fraglichen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, obwohl es ungefähr gleich viele männliche und weibliche Bewerber gegeben hatte, verlangte er eine weitere Entschädigung von 3.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.
Scheinbewerbung: Kein Bewerber und auch rechtsmissbräuchlich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht davon aus, dass der Jurist sich nur bewarb, um abgelehnt zu werben und eine Entschädigung einfordern zu können. Die Richter fragten daher letztlich beim EuGH an, ob nach EU-Recht für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes eine formale Bewerbung genügt. Zwar entscheidet der EuGH im eigentlichen Fall nicht endgültig. Die jedoch für ein BAG-Urteil wichtige Frage nach dem Schutz für formale Bewerber verneinte der EuGH jedoch.
Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung von AGG-Hoppern auch rechtsmissbräuchlich sein, entschieden die Luxemburger Richter. So könne folgende Situation als Rechtsmissbrauch bewertet werden, in der "eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen fällt und, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen".
Durch diese Auslegung des EU-Rechts dürften die Erfurter Richter nun den konkreten Fall über die AGG-Entschädigung entscheiden können.
Hinweis: EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, Rechtssache C-423/15; Vorlage: BAG, Beschluss vom 18. Juni 2015, Az.8 AZR 848/13 (A);
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