Diskriminierung in Stellenanzeigen durch Genderstern?

In Stellenanzeigen wird zunehmend auf Formulierungen mit dem Gendersternchen (*) zurückgegriffen. Die Entschädigungsklage einer zweigeschlechtlichen Person, die sich durch diese Schreibweise diskriminiert fühlte, hatte vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein keinen Erfolg.

Stellenanzeigen dürfen niemanden benachteiligen. Mit Blick auf das Diskriminierungsverbot müssen Formulierungen in Stellenausschreibungen vor allem geschlechtsneutral sein. Eine gendergerechte Sprache soll grundsätzlich dabei helfen, die Vielfalt der angesprochenen Geschlechter deutlich zu machen und Geschlechterdiskriminierung zu vermeiden. Häufig werden in Stellanzeigen daher Formulierungen mit Gender-Doppelpunkt, Gender-Gap oder eben dem Gendersternchen eingesetzt. Ob diese Schreibweise in einer Jobanzeige Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu entscheiden.

Der Fall: Behörde verwendet Gendersternchen in Stellenausschreibung

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen ausgeschrieben und dafür die gendersensible Schreibweise mit dem Sternchen gewählt. Es hieß in der Stellenanzeige also, dass Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen gesucht werden. Näheres sollte einem "nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)" entnommen werden und zudem wurde darauf hingewiesen, dass "schwerbehinderte Bewerber*innen bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt werden".

Nach Absage: Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung 

Auf die Stelleanzeige bewarb sich auch eine zweigeschlechtlich geborene, schwerbehinderte Person. Nachdem sie eine Absage erhalten hatte, machte sie vor Gericht Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) geltend. Nach ihrer Auffassung wurde sie unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert, da das Gendersternchen bei der Formulierung "Schwerbehinderte Bewerber*innen" entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.

Vorinstanz spricht aus anderen Gründen Entschädigung zu

In der Vorinstanz sprach ihr das Arbeitsgericht Elmshorn eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zu. Für die Berufungsinstanz beantragte sie daraufhin Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens das Doppelte, also 4.000 Euro betragen.

LAG Schleswig-Holstein: keine Diskriminierung durch Stellenanzeige

Das LAG Schleswig- Holstein war anderer Auffassung und wies den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Das Gericht entschied, dass die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiert.

In der Begründung verwies es darauf, dass der Genderstern einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache dient und aufgrund einer Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung verwendet wird.

Formulierungen mit Genderstern richten sich an alle Geschlechter

Das Ziel sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Damit werden davon auch trans-, intergeschlechtliche oder nicht-binäre Personen angesprochen.

Das Gericht nahm zudem Bezug auf den Zusatz "m/w/d" im Ausschreibungstext der Stelleanzeige. Durch diesen werde bereits deutlich, dass die Behörde die Stellen geschlechtsneutral ausschreiben wollte. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs "Bewerber*innen" statt "Menschen" keinen diskriminierenden Charakter. Dass noch diskutiert wird, ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, war aus rechtlicher Sicht nicht entscheidend. Das könne dahingestellt bleiben, so das Gericht.

Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.07.2021; Vorinstanz: Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 17. 11. 2020, Az: 4 Ca 47 a/20


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