Praktikum: Flüchtlinge als Praktikanten beschäftigen

Ein Praktikum kann Flüchtlingen den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Wenn Unternehmen Flüchtlinge als Praktikanten beschäftigen, müssen sie einige Fragen klären, zum Beispiel ob die Zustimmung der BA erforderlich ist und ob der Mindestlohn zu zahlen ist oder nicht.

Während eines Praktikums hat ein Praktikant die Möglichkeit, erworbene oder noch zu erwerbende Kenntnisse in praktischer Anwendung in einem Unternehmen zur Vorbereitung auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder Ausbildung zu vertiefen.

Praktikum für Flüchtlinge: Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen

Mit einem Praktikum ist ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betrieb verbunden und es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Beschäftigungsverhältnis. Für ein Praktikum muss deshalb immer vor Antritt die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden.

Flüchtlinge als Praktikanten: Zustimmung der BA erforderlich?

Bisher war für ein Praktikum zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich. Seit dem 1. August 2015 sind durch die Änderung der Beschäftigungsverordnung bestimmte Praktika von dem Zustimmungserfordernis ausgenommen.

Pflichtpraktikum zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses

Das Praktikum bedarf keiner Zustimmung der BA, wenn es verpflichtend aufgrund einer schulischen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird.

Auch ein Praktikum, welches nach einer Entscheidung der zuständigen Stelle zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist, zählt als Pflichtpraktikum. Für ein solches Praktikum wird auch der gesetzliche Mindestlohn nicht fällig.

Praktikum zur Berufsorientierung: Dauer ist ausschlaggebend

Ein Praktikum von einer Dauer von bis zu drei Monaten, welches sich an ein Studium oder eine Ausbildung anschließt, unterliegt ebenfalls nicht der Zustimmungspflicht der BA. Von einer beruflichen Orientierung ist insbesondere auszugehen, wenn der Praktikant noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Auch hier muss der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt werden.

Erforderlich ist dabei ein Bezug zur angestrebten Ausbildung; ob diese danach tatsächlich angetreten wird, ist nicht von Bedeutung. Daher können auch mehrere Orientierungspraktika zustimmungsfrei sein, wenn sich der Praktikant bezüglich verschiedener Ausbildungen orientieren will. Soll ein Praktikum allerdings länger als drei Monate dauern, muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt und die Zustimmung der BA eingeholt werden.

Ausbildungsbegleitendes Praktikum: in der Regel zustimmungsfrei

Ein Praktikum von bis zu drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs-oder Hochschulausbildung absolviert wird, ist zustimmungsfrei, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung gegeben ist und zuvor kein ausbildungsbegleitendes Praktikum mit demselben Auszubildenden bestanden hat. Auch hier wird kein Mindestlohn fällig.

Allerdings gilt hier ebenso: Bei einem längeren Praktikum muss die BA zustimmen und der Mindestlohn gezahlt werden.

Alternativen: Hospitation und Probebeschäftigung

Eine Alternative zum Praktikum kann eine Hospitation oder Probebeschäftigung darstellen. Von Hospitation spricht man, wenn eine Person ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als Gast Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen soll. Sie verrichtet dabei keine betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert. Der Hospitant schaut den Beschäftigten des Betriebs also nur über die Schulter, ohne aktiv mitzuarbeiten. Daher muss für eine Hospitation auch weder die Genehmigung der Ausländerbehörde noch die der BA vorliegen. Eine vorgeschriebene Höchstdauer für eine Hospitation gibt es nicht.

Allerdings ist darauf zu achten, dass die Hospitation nicht in eine Probebeschäftigung übergeht: Dabei übt der Beschäftigte vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit aus, damit der Arbeitgeber feststellen kann, ob er sich für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignet. Diese in der Praxis häufig fälschlicherweise als "Schnupperpraktikum" bezeichnete Tätigkeit ist in aller Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dafür ist sowohl die Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, als auch die Zustimmung der BA erforderlich. Eine Probebeschäftigung ist mit dem tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Entgelt zu vergüten.

Mehr zum Thema Beschäftigung von Flüchtlingen lesen Sie hier:

- Leitfaden soll Arbeitgeberfragen beantworten

- Verordnung vereinfacht Flüchtlingen den Berufseinstieg

Flüchtlinge besser in den Arbeitsmakrt integrieren

Flüchtlinge: jung, männlich, gut gebildet – oder?


Schlagworte zum Thema:  Praktikum, Flüchtlinge, Asylbewerber, Ausbildung