Arbeit-von-Morgen-Gesetz: Kurzarbeitergeld und Qualifizierung

Der Bundesrat hat das "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" beschlossen. Ziel ist es, die Weiterbildung und Qualifizierung von Beschäftigten und Auszubildenden zu stärken. Zudem beinhaltet das Gesetz weitere Anpassungen aufgrund der Corona-Krise.

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020  das sogenannte "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" beschlossen. Es schafft weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, enthält Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung und sorgt für Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.

Arbeit-von-Morgen-Gesetz und Corona-Krise

Das Gesetz enthält einige Regelungen zur Betriebsratsarbeit und zum Kurzarbeitergeld, die vor dem Hintergrund der Corona-Krise eingeführt werden und die bisherigen Maßnahmen zur Krise ergänzen.

Betriebsratsarbeit: Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz sieht vor, dass die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sichergestellt wird, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Dies gilt auch für die Einigungsstellen. Befristet bis Ende des Jahres sollen auch Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden können.

Verlängerung Kurzarbeitergeld: Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.

Keine Anrechnung einer Nebentätigkeit: Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.

Qualifizierung: Bessere Weiterbildungsförderung für Beschäftigte

Damit Arbeitnehmer auch zukünftig in der Lage sind, den Wandel von Jobs durch digitale Technologien und ökologische Erfordernisse mitzugehen, sollen sie verstärkt durch Weiterbildungsmaßnahmen qualifiziert werden.

Höhere Zuschüsse: Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz bringt höhere Zuschüsse, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes Weiterbildungsmaßnahmen benötigt. Konkret werden die Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt um jeweils zehn Prozent angehoben, wenn mindestens jeder fünfte Beschäftigte eines Betriebes Weiterbildung braucht. 

Falls es im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder einen entsprechenden Tarifvertrag gibt, sind zusätzliche fünf Prozent Förderung möglich.

Geringere Mindestdauer: Damit mehr Beschäftigte von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.

Vereinfachte Verfahren: Um die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter zu verbessern, werden die Antrags- und Bewilligungsverfahren für Arbeitgeber und Beschäftigte einfacher werden. So können Förderleistungen ab dem kommenden Jahr vom Betrieb für die Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden.

Weiterbildungsprämien: Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen wird für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert.

Qualifizierung in der Transfergesellschaft

Die Bundesagentur für Arbeit wird sich an den Kosten der Qualifizierung in Transfergesellschaften auf bis zu 75 Prozent beteiligen können, damit auch in diesen Fällen ausreichend Mittel für Qualifizierung zur Verfügung stehen. Weiter wird es möglich sein, dass Qualifizierungen über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden können.

Um einen Wechsel in eine neue Beschäftigung zu erleichtern, werden die Förderungen für berufliche Weiterbildung künftig für alle Arbeitnehmer gelten. Heute geltende Regeln werden aufgehoben - etwa die, dass Betroffene für eine Qualifizierung mindestens 45 Jahre alt oder gering qualifiziert sein müssen.

Rechtsanspruch auf Nachqualifizierung für Geringqualifizierte

Das Gesetz enthält für Geringqualifizierte einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung zum Nachholen eines Berufsabschlusses. Dadurch sollen mehr Geringqualifizierte für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gewonnen werden, Berufs- und Aufstiegschancen sollen verbessert werden. Zudem soll dadurch ein Beitrag geleistet werden, um die hohe Arbeitslosenquote in dieser Personengruppe zu senken und mögliche Fachkräfte zu gewinnen.

Weiterentwicklung bei der Ausbildungsförderung

Auch im Bereich der Ausbildung bietet das Gesetz nun erweiterte Fördermöglichkeiten. Die sogenannte assistierte Ausbildung wird weiterhin möglich sein. Sie wurde 2015 zunächst befristet eingeführt um bereits im Vorfeld einer Ausbildung die Chancen für Jugendliche ohne Schulabschluss oder mit schlechten Abschlüssen zu erhöhen. Mit dem Gesetz wird zudem ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger ermöglicht, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden. 

Prozesse bei der Arbeitsagentur werden digitalisiert

Das Gesetz stärkt und modernisiert auch den Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit: Ab 2022 soll die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen können. Für die Beratung kann dann auch Videotelefonie genutzt werden können.


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Schlagworte zum Thema:  Kurzarbeit, Weiterbildung