Kündigung wegen Streit an Karnevalsfeier gerechtfertigt
Weil er auf einer Karnevalsfeier an Weiberfastnacht auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers die Nerven verlor, ist ein Versicherungsmitarbeiter seinen Job los. Das Landesarbeitsgericht bestätigte den fristlosen Rauswurf des schwerbehinderten Mannes und wies dessen Berufung zurück. Seine Anwältin hatte vergeblich Angststörungen des Mitarbeiters geltend gemacht: Zwei mit Scheren bewaffnete Närrinnen hätten bei ihm Panik ausgelöst. Er habe, als Mafiagangster Al Capone verkleidet, seinen Schlips behalten wollen und damit den Unmut der Frauen entflammt.
Gewalt gegenüber Kollegen als Kündigungsgrund
Als der Sachbearbeiter dann auch noch von einem als Clown verkleideten anderen Mitarbeiter bedrängt worden sei, habe der 48-jährige die Nerven verloren und ihm ein Bierglas ins Gesicht gestoßen. Dem Kollegen mussten von einem Arzt Glassplitter aus der Stirn entfernt werden.
Nach Angaben des Arbeitgebers habe der nun gekündigte Mitarbeiter unmittelbar zuvor den Kollegen in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen, bevor er dem Clown den Inhalt des Bierglases ins Gesicht geschüttet habe. Eine Überwachungskamera hatte das Geschehen aufgezeichnet.
Fristlose Kündigung trotz 28 Jahren Betriebszugehörigkeit
Aufgrund dieses Vorfalls kündigte der Arbeitgeber dem Sachbearbeiter fristlos, was die Anwältin angesichts der Vorgeschichte für überzogen hielt: Seit einer Operation leide der Mitarbeiter an einer Angststörung, die durch die mit Scheren bewaffneten Närrinnen akut geworden sei. Er habe die Damen zuvor mehrfach gebeten, ihm vom Leib zu bleiben, doch die hätten dies mit unflätigen Beleidigungen quittiert. Schließlich habe sich noch der Clown auf die Seite der Frauen geschlagen.
Der Sachbearbeiter habe sich in 28 Jahren Betriebszugehörigkeit nichts zuschulden kommen lassen. Er sei in dem Moment der Auseinandersetzung schuldunfähig gewesen. "Er war der Situation einfach nicht gewachsen und ist ausgerastet. Er hat sich bei seinem Kollegen aber entschuldigt und der hat die Entschuldigung auch angenommen", sagte seine Anwältin.
LAG: Keine Schuldunfähigkeit wegen krankhafter Angststörung
Nach ausführlicher Analyse der Aufnahmen der Überwachungskamera kamen die Richter jedoch zu der Überzeugung, dass die Kündigung rechtens war. Der Gewaltausbruch rechtfertigte demnach den Rauswurf. Die vom Mitarbeiter behauptete krankhafte Angststörung ließ das Gericht nicht gelten. Es bestätigte damit ohne mündliche Begründung das Urteil der Vorinstanz und ließ keine Revision zu.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015, Az. 13 Sa 957/15; Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015, Az. 11 Ca 1836/15
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.902
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.6662
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.957
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.7552
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.518
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.416
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.851
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.55916
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3061
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.301
-
Ein arbeitsrechtlicher Rückblick auf die Ampelkoalition
21.11.2024
-
Umgang mit Geschlechts- und Namensänderungen am Arbeitsplatz
20.11.20243
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024