Häme gegen Charlie-Hebdo: Kündigung ist rechtmäßig

Nach einer schockierenden Häme zum Anschlag auf die französische Zeitschrift Charlie-Hebdo im Januar erhielt ein Mitglied des Betriebsrats im Rastatter Daimlerwerk die Kündigung. "Rechtmäßig" urteilte nun das Karlsruher Arbeitsgericht - allerdings nicht aufgrund dieser Äußerungen.

Gegen ein Mitglied des Daimler-Betriebsrats wurde nach seiner Äußerung zum Anschlag auf die französische Zeitschrift "Charlie Hebdo" ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet, wenig später folgte die fristlose Kündigung wegen grober Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassungspflichten: Diese Kündigung ist rechtens, so nun das Karlsruher Arbeitsgericht. Der Mann habe "in erheblicher Weise gegen seine Arbeitszeiterfassungspflichten verstoßen". Am 19. Februar hatte der 25-jährige die fristlose Kündigung wegen schwerer arbeitsrechtlicher Verstöße erhalten. Dagegen hatte der Mann geklagt.

Gütliche Einigung ausgeschlossen

Der Fall hatte großes Aufsehen erregt, weil der 25-Jährige direkt nach dem Terrorakt auf das Satiremagazin "Charlie Hebdo" in Paris mit zwölf Toten einen hämischen Facebook-Kommentar auf seiner Facenbook-Seite gepostet hatte. Die Kündigung wenige Wochen später hatte Daimler aber mit schweren arbeitsrechtlichen Verstößen begründet; mit den Facebook-Einträgen habe dies nichts zu tun. Der Mann hatte gegen den Autobauer geklagt und eine gütliche Einigung kategorisch abgelehnt.

Verstoß gegen Arbeitszeiterfassungspflichten

Er habe in zahlreichen Fällen seine Arbeitszeiten manuell nachgetragen, so das Gericht, und sei nicht in der Lage gewesen, dies plausibel zu erklären. Es habe sich um erhebliche Zeiträume gehandelt zum finanziellen Nachteil von Daimler, die zu großem Vertrauensverlust geführt hätten. "Es wäre an ihm gewesen, die Zweifel auszuräumen", so das Gericht. Daimler begrüßte die Entscheidung.

Amtsenthebung mit Rechtskraft hinfällig

Mit einer wirksamen Kündigung wäre auch das vom Betriebsrat, von IG-Metall und Unternehmen gemeinsam betriebene Amtsenthebungsverfahren wegen der Facebook-Äußerungen hinfällig. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zur nächsthöheren Instanz ist möglich.


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dpa

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