Haftung von Führungskräften und Organen

Im Schadensfall stellt sich oft die Haftungsfrage des Beschäftigten. Die Situation von Führungskräften und von Organen unterscheidet sich dabei gravierend.

Von der Führungskraft zum alleinigen Geschäftsführer oder in den Vorstand eines Unternehmens. Was ein bedeutsamer Sprung auf der Karriereleiter ist, hat auch den Verlust der Arbeitnehmerstellung und der damit verbundenen Schutzrechte zur Folge.

Fehlverhalten: Unterschiedliche Haftung

Angesichts des beruflichen Aufstiegs sollte man sich insbesondere darüber bewusst sein, dass damit eine veränderte Haftung einhergeht. Zwar haften im Grundsatz sowohl das Organ als auch die (Arbeitnehmer-) Führungskraft für Schäden, die sie durch eine schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Hier gibt es aber deutliche Unterschiede.

Geänderter Rechte- und Pflichtenkreis

Während sich der Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, ob Führungskraft oder nicht, maßgeblich durch die arbeitsvertraglich übertragenen Aufgaben bestimmt und eingegrenzt wird, ergeben sich die mannigfaltigen Pflichten eines Organs primär aus Gesetz, Dienstvertrag und Satzung. Neben deren Einhaltung ist die Organisation und Leitung des Unternehmens sowie die Führung und Überwachung der Mitarbeiter geschuldet.

Mitverantwortung für Regelverstöße von Mitarbeitern

Der Geschäftsleiter muss Sorge dafür tragen, Regelverstöße im Unternehmen zu erkennen und zu ahnden. Daraus ergibt sich, dass Pflichtverletzungen von Mitarbeitern auf unteren Ebenen zugleich eine Pflichtverletzung des Unternehmensleiters begründen können, wenn Fehler in der Organisation die Pflichtverletzungen ermöglicht oder zumindest begünstigt haben.

Schutz vor ausufernder Haftung: „Business Judgement Rule“

Eine nahezu grenzenlose Haftung des Organs würde jedoch jedes unternehmerische Risiko hemmen, weshalb es hier mittlerweile einen Schutz gibt: Die Business Judgement Rule, geregelt in § 93 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (AktG). Danach liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Verschuldensmaßstab: „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“

Grundsätzlich haftet, wer einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig, also schuldhaft herbeigeführt hat. Für Vorstände und Geschäftsführer konkretisieren § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz den Verschuldensmaßstab: Unternehmensleiter haben eine Pflichtverletzung zu vertreten, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht eingehalten und dabei zumindest fahrlässig gehandelt haben.

Veränderte Beweislast

Wenn sich Unternehmen und (ehemaliges) Organ im Schadensersatzprozess über die Verschuldensfrage streiten, muss nicht etwa das klagende Unternehmen das schuldhafte Verhalten der beklagten Partei beweisen. Vielmehr muss letztere Beweis erbringen, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge­schäftsleiters angewandt zu haben. Zugunsten der Arbeitnehmer regelt § 619a BGB das genaue Gegenteil. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Verschulden des Mitarbeiters.

 

Einen ausführlichen Beitrag unseres Autors Volker Teigelkötter zu diesen Haftungsfragen sowie Tipps zu vertraglichen Haftungsbegrenzungen und Directors-and-Officers Versicherung (D&O) finden Sie im  Personalmagazin Ausgabe 4/2016.

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Schlagworte zum Thema:  Haftung, Mitarbeiterführung, Schadensersatz