Kein Ausziehen vor der Webcam im Homeoffice
Ein Webcam-Girl darf sich nicht mehr gegen Bezahlung in ihrem Wohnhaus vor der Internet-Kamera ausziehen. Nach der mündlichen Verhandlung vom Vortag, teilte das Verwaltungsgericht München vergangene Woche mit, dass die 24-Jährige ihre Arbeit in dem oberbayerischen 6.000-Einwohner-Dorf Ampfing aufgeben muss.
Gewerbe "mit Außenwirkung" in Wohngebiet nicht zulässig
Das Gericht befand, dass die von der jungen Frau ausgeübte Tätigkeit, in nicht unerheblichem zeitlichen Umfang stattfinde und dem von ihr am Wohnort angemeldeten Gewerbe, also der dauerhaften und regelmäßigen Erwerbstätigkeit diene. Dies aber kollidiere mit dem Baurecht, das für das Gebiet nur eine Wohnnutzung vorsieht.
Die Beteuerungen der Frau sowie ihres Ehemanns und Managers, aus vergangenem Fehlverhalten lernen zu wollen, überzeugten die Kammer nicht. Auch mit einem diskreteren Auftreten gebe es eine "gewisse Außenwirkung", was nicht mehr in den Rahmen einer zulässigen Wohnnutzung falle.
Keine Ausnahme wie für andere Gewerbe möglich
Die beantragte Nutzungsänderung eines Zimmers in ein Darstellungs- und Schaustellereizimmer konnte deshalb nicht, auch nicht im Wege der Ausnahme oder Befreiung, genehmigt werden, meinte das Gericht. Erteilte Ausnahmen für einige andere Gewerbetreibende in dem Wohngebiet seien mit dem Fall nicht vergleichbar.
Das Landratsamt Mühldorf am Inn hatte zuvor schon die beantragte Nutzungsänderung abgelehnt und der Frau mit dem Künstlernamen "Natalie Hot" zudem unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 Euro untersagt, in dem Mietshaus eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben.
Dagegen war die 24-Jährige nun vor Gericht gezogen.
Arbeiten im Homeoffice auf Mallorca?
Nachdem sie vor Gericht unterlegen war, sagte ihr Ehemann der Deutschen Presse-Agentur (dpa), sie werde Einspruch einlegen, um Zeit zu gewinnen. Allerdings sei der Gang bis vors Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zu kostspielig. Stattdessen will das Paar wohl wegziehen - nach Mallorca. "Wenn der bayerische Staat uns nicht haben will, bekommt er auch unsere Steuern nicht", sagte Christian Lehle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Verwaltungsgericht München, Az. M 1 K 16.1301.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.7224
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.579
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.979
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.3762
-
Zulässige Differenzierung bei Inflationsausgleichsprämie
5.408
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.253
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.216
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.661
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.311
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2291
-
"Ethik kann helfen, die Arbeitskultur in Unternehmen zu stärken"
20.12.2024
-
Betriebsrat wegen Drogenkonsums gekündigt
19.12.2024
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
18.12.20244
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2024
17.12.2024
-
Unwirksame Versetzung aus dem Homeoffice
16.12.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
12.12.2024
-
Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte
11.12.2024
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
10.12.20247
-
Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
09.12.2024
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2024