Kein Kündigungsschutz für Ehrenamtliche

Ehrenamtliche genießen auch künftig nicht dieselben Schutzrechte wie Arbeitnehmer. Da das Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt werde, könne es nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 29. August in einer Grundsatzentscheidung. Die Ausübung von Ehrenämtern diene nicht der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz.
Sie sei vielmehr Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und der Sorgen und Nöte anderer Menschen, hieß es zur Begründung.
Ehrenamtliche können von jetzt auf gleich "entlassen" werden
So fallen ehrenamtliche Mitarbeiter auch weiterhin nicht unter die Kündigungsschutzregeln. Sie können daher formlos, ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Damit scheiterte eine Ehrenamtliche auch vor dem obersten Arbeitsgericht mit ihrer Klage.
Die langjährige Telefonseelsorgerin musste von einem Tag auf den anderen gehen, ohne dass ihr die Gründe dafür genannt worden waren. Sie hatte knapp acht Jahre lang zehn Stunden im Monat für die Diakonie Stadtmission gearbeitet und dafür eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30 EUR enthalten. 2010 wurde sie dann mündlich vor die Tür gesetzt.
Das Ehrenamt entspreche einem Auftragsverhältnis, dass jederzeit beendet werden könne, führte das Bundesarbeitsgericht aus. Der Vorsitzende Richter Ernst Mikosch rügte jedoch die Art und Weise, wie der Verein mit der Ehrenamtlichen umgesprungen sei. Die Telefonseelsorge, die für Menschen in schwierigen Situationen da sei, müsse auch einen sensiblen Umgang mit ihren Mitarbeitern pflegen. "Das mindeste, was man nach einer jahrzehntelangen Tätigkeit erwarten kann, ist ein Dankschreiben." Allerdings sei die Frage des Stils nicht rechtlich zu klären, sagte Mikosch (BAG, Urteil vom 29.8.2012, 10 AZR 499/11).
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