Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Datenmanipulation rechtmäßig
Der Arbeitnehmer war bereits seit 15 Jahren bei seinem Arbeitgeber, den Stadtwerken Bonn, beschäftigt und Betriebsratsmitglied. Offenbar Grund genug für den Betriebsrat, seine Zustimmung zur der fristlosen Kündigung zu verweigern. Das Arbeitsgericht Bonn ersetzte jedoch die Zustimmung.
Der Fall: Kündigung wegen Datenmanipulation als Administrator
Dem Betriebsratsmitglied, das seit seiner Ausbildung bei dem Arbeitgeber als IT-Techniker beschäftigt ist, wurde vorgeworfen, Daten unter Ausnutzung seiner Administratorenrechte verändert und hierdurch seinen Arbeitgeber getäuscht zu haben. Hierbei handelte es sich um Arbeitsschutzunterweisungen der Mitarbeiter, die bei dem Arbeitgeber mittels eines webbasierten Dokumentationssystems durchgeführt werden. Der Arbeitnehmer arbeitete hier an einer Problemlösung: Wenn ein Mitarbeiter seinen Namen änderte, konnten die bereits durchgeführten Schulungen nicht unter dem neuen Namen als „erledigt“ angezeigt werden.
Daten verändert und Arbeitgeber getäuscht
Das Betriebsratsmitglied erstellte ein Skript, das es jedoch auch für sich und weitere Kollegen der IT-Abteilung nutzte: Statt die Schulungen durchzuführen, erzeugte es in dem Programm mithilfe des Skripts lediglich den Anschein, eine ordnungsgemäße Schulung sei erfolgt.
Fristlose Kündigung: Betriebsrat verweigert Zustimmung
Daraufhin wollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Der Betriebsrat, dessen Zustimmung für die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes erforderlich ist, verweigerte jedoch seine Zustimmung.
Vor dem Arbeitsgericht Bonn war der Antrag des Arbeitgebers auf Zulassung der Kündigung des Betriebsratsmitglieds erfolgreich. Das Arbeitsgericht sah wie der Arbeitgeber in der Manipulation der Daten eine gravierende Pflichtverletzung, die bei einem Administrator mit weitreichenden Zugriffsrechten eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Es gab deshalb dem Antrag des Arbeitgebers statt und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrates.
Hinweis: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss v. 14.3.2017, 6 BV 100/16
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Köln möglich.
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