Heimlich gefilmt: Fristlose Kündigung rechtmäßig

Arbeitgeber müssen bei einer außerordentlichen Kündigung zwei Dinge beachten. Zum einen muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Zum anderen darf der Arbeitgeber ab Kenntnis der Kündigungsgründe nur innerhalb von zwei Wochen kündigen. Wann der Arbeitgeber Kenntnis erlangt -in Fällen, in denen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer läuft- hatte das Arbeitsgericht Berlin zu erörtern.
Heimliches Filmen ist schwerwiegende Pflichtverletzung
Der konkrete Fall: Der Trainer für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin hatte heimlich Sportlerinnen beim Umziehen gefilmt. Hierfür hatte er in der Umkleidekabine eine versteckte Kamera installiert.
Ob die jeweilige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigt, muss für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte vorliegend wenig überraschend, dass in dem Verhalten des Trainers so schwerwiegende Pflichtverletzungen liegen, dass damit ein Grund für eine rechtmäßige, fristlose Kündigung gegeben sei.
Ausschlussfrist: Innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe
Das Gericht hatte zudem die zweiwöchige Ausschlussfrist zu erörtern. Eine außerordentliche Kündigung kann nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, indem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis erlangt. Das Arbeitsgericht Berlin stellte klar, dass vorliegend die Frist eingehalten worden sei.
Kenntnis der Kündigungsgründe erst bei Akteneinsicht
In der Begründung führte das Arbeitsgericht Berlin aus: Eine ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.
Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.11.2017, Az: 24 Ca 4261/17
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