Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowern

Der volkswirtschaftliche Schaden, der in Deutschland jährlich durch Wirtschaftsspionage entsteht, wird auf rund 100 Milliarden Euro geschätzt. Zu diesem Ergebnis kam eine Studie des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projektes Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung in Deutschland und Europa (WISKOS). Besseren Schutz angesichts dieser enormen Bedrohung der deutschen Wirtschaft soll das seit Ende April 2019 geltende Geschäftsgeheimnisgesetz bieten.

Das Gesetz zum besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde am 21. März 2019 vom Bundestag mit fast einjähriger Verspätung verabschiedet. Kernstück des Gesetzes, mit dem die EU-Richtlinie 2016/943 zum "Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" umgesetzt wird, sind neue Vorschriften zum besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Dadurch sollen sich Unternehmen künftig einfacher bei Rechtsverletzungen – etwa bei unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen – wehren können.

Unternehmen können Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz verlangen

Das Gesetz wendet sich vor allem gegen Wettbewerber, die ihre Konkurrenz ausspionieren. Bei den oben genannten Rechtsverletzungen sieht das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz vor, die Unternehmen geltend machen können. Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht soll damit verbessert werden sowie mehr Rechtssicherheit bieten.

Der Schutz vor der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen wurde im deutschen Recht vorwiegend über die Strafvorschriften § 17 ff. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährleistet. Für die Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie war dies jedoch nicht mehr ausreichend.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren

Auch in gerichtlichen Verfahren sind die Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nun besser geschützt. Dafür sieht das Geschäftsgeheimnisgesetz vor, dass – wenn eine Klage eingereicht wird – bestimmte streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden können. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Personenkreis zu begrenzen, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden.

Nachbesserung beim Schutz von Whistleblowern und Journalisten

Umstritten war im Gesetzgebungsverfahren vor allem die Regelung zu Whistleblowern, die der Gesetzentwurf enthielt. Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sollte ursprünglich dann nicht rechtswidrig sein, wenn die entsprechenden Handlungen "zum Schutz eines berechtigten Interesses" erfolgen. Der Entwurf sah hierfür beispielhaft Rechtfertigungsgründe vor. Damit ging die geplante Regelung weiter, als es die EU-Richtlinie erfordert. Nach breiter Kritik von Seiten der Presse und Gewerkschaften, wurde hier nachgebessert: 

Ausnahmeregelung für Whistleblower und Journalisten

Für Whistleblower oder Journalisten gilt nun eine erweiterte Ausnahmeklausel. Grundsätzlich ist es jetzt erlaubt, eine "rechtswidrige Handlung" oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken, wenn die "Erlangung, Nutzung oder Offenlegung" eines geschützten Geheimnisses "geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen". Whistleblower müssen sich also nicht rechtfertigen, sondern fallen unter eine Ausnahmeregelung. Die ursprüngliche Prüfung nach der Motivation fällt weg. 

Unternehmen müssen Geschäftsgeheimnisse sichern

Laut Gesetz sind Geschäftsgeheimnisse geheime geschäftliche Informationen, die für ihren Inhaber einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Dies fordert von Unternehmen, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Information vor einer Veröffentlichung zu schützen und dies im Zweifel auch nachweisen zu können. 

Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse: Gesetz setzt EU-Richtlinie verspätet um

Die Bundesrepublik war mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in Verzug, weshalb die bestehenden nationalen Vorschriften bereits seit dem 9. Juni 2018 im Sinne der Richtlinie auszulegen waren. Deren Ziel ist ein in Europa einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse.


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Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, UWG