Tarifpluralität: Zulässige Frage nach der Gewerkschaft

Fragt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter danach, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann dies unzulässig sein. Das entschied nun das BAG für einen Betrieb mit mehreren Tarifverträgen. Eine klare Antwort auf die Rechtsfrage lieferten die Bundesrichter damit jedoch nicht.

Zuletzt verhandelte die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) häufiger vor Gericht. Ging es um die Rechtmäßigkeit der geplanten Streiks, endeten die Verfahren häufig erfolgreich für die Gewerkschaft. In einem aktuellen Urteil des BAG zu einem anderen Sachverhalt aus dem Jahre 2010 verlor die GDL das Verfahren jedoch. Das BAG äußerte sich – zumindest nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung – nicht dazu, ob es Arbeitgeber in einem Betrieb mit mehreren Tarifverträgen generell untersagt ist, nach Gewerkschaftsmitgliedschaft der Mitarbeiter zu fragen.

Im Tarifkonflikt: Frage nach Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft

Im konkreten Fall hatte die GDL die Stadtwerke München in ihrer Funktion als Nahverkehrsbetreiber verklagt. Im Jahr 2010 führte die Gewerkschaft Verdi zunächst gemeinsam mit der GDL Tarifverhandlungen. Im Anschluss daran einigte sich Verdi mit dem zuständigen kommunalen Arbeitgeberverband am 20. August 2010. Die DBB Tarifunion, dem die GDL angehörte, erklärte dagegen die Verhandlungen am 25. August 2010 für gescheitert und kündigte eine Urabstimmung über Streikmaßnahmen an.

Noch am selben Tag forderten die Stadtwerke die Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob diese Mitglied in der GDL seien oder nicht. Die Gewerkschaft wollte nun von den Richtern festgestellt wissen, dass eine solche Frage generell unzulässig sei und diese die grundgesetzlich (Art. 9 Abs.3 GG) geschützte Koalitionsfreiheit verletze.

BAG: Keine generelle Antwort zum Fragerecht

Aus der Pressemitteilung geht hervor, dass sich die Bundesrichter zu dieser praktisch relevanten Frage nicht klar äußerten. Im Ergebnis hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar den Antrag der GDL insgesamt abgewiesen. Die Begründung mit "deliktsrechtlichen Gründen" lässt jedoch Fragen offen. Der Unterlassungsantrag der GDL sei nicht auf den Sachverhalt beschränkt gewesen, sondern umfasste alle denkbaren Fallgestaltungen. "Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht", so die Aussage des Gerichts.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihm mit Einschränkungen entsprochen.

Frage nach Gewerkschaft nicht während Tarifauseinandersetzung

Trotz der Ablehnung des generell formulierten GDL-Antrags stellte das BAG aber erstmals klar: In einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung dürfen die Mitarbeiter nicht nach ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft befragt werden. Eine solche Befragung beeinträchtige die "kollektive Koalitionsfreiheit", die das Grundgesetz garantiere.

Art. 9 Abs. 3 GG schützt den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die Fragebogenaktion verschafft den Stadtwerken genaue Informationen zu Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit Verdi erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht, argumentierte der erste Senat des BAG.

Eventuell lassen die Entscheidungsgründe genauere Schlussfolgerungen auf andere Fallkonstellationen zu.

Hinweis: BAG, Urteil vom 18. November 2014, Az. 1 AZR 257/13; Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 7. November 2012, Az. 12 Sa 654/11

dpa

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