Küchengeräteverkauf gilt nicht als Berufserfahrung für Arbeitsvermittlung
Eine einschlägige Berufserfahrung wird bei der Einstellung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) grundsätzlich berücksichtigt. Ein neu eingestellter Mitarbeiter, der seine Tätigkeit sofort und ohne lange Einarbeitungszeit ausüben kann, darf auch eine höhere Stufenzuordnung und damit eine höhere Vergütung erwarten. Nach § 18 Abs. 5 des einschlägigen Tarifvertrags (TV-BA) muss die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers dafür nach Aufgabeninhalt und Anforderungsniveau mit der Tätigkeit bei der BA vergleichbar sein. Ob dies bei einer früheren Tätigkeit als Handelsvertreter für Küchengeräte und der neuen Tätigkeit als Arbeitsvermittler der Fall ist, hatte das BAG zu entscheiden.
Der Fall: Entspricht Beratung für Küchengeräte einer Beratung bei der BA?
Der Arbeitnehmer, der bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben eingestellt wurde, forderte vom Arbeitgeber eine höhere tarifvertragliche Einstufung. Der Grund: Er habe durch seine vorherige Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung erworben, die ihm angerechnet werden müsse. Der Arbeitnehmer war zuvor selbständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen wie Spülmaschinen oder Wasseraufbereitungsanlagen tätig. Nach seiner Auffassung habe er seine Vertriebserfahrung für seine neue Tätigkeit nutzen können, bei der er nur Arbeitgeber betreut und von diesen freien Stellen akquiriert habe. Der Arbeitgeber lehnte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung jedoch ab, da der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten nicht vergleichbar sei.
BAG: Vertrieb von Küchengeräten keine einschlägige Berufserfahrung für Arbeitsvermittlung
Der Arbeitsvermittler hatte mit seiner Revision vor dem BAG keinen Erfolg. Bereits die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Der sechste Senat entschied, dass die Erfahrung des ehemaligen Handelsvertreters im Vertrieb von Küchengeräten nicht als einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler zählt. Die Zielsetzung und die fachlichen Anforderungen entsprächen nicht einer Tätigkeit als Arbeitsvermittler, der geeignete Stellen für Arbeitssuchende akquiriere. Dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung, betonte das Gericht.
Hinweis: BAG, Urteil vom 14.03.2019; Az: 6 AZR 171/18; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 24.01. 2018, Az: 6 Sa 1435/17
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