Küchengeräteverkauf gilt nicht als Berufserfahrung für Arbeitsvermittlung
![Wann Berufserfahrung als einschlägig gilt Wann Berufserfahrung als einschlägig gilt](https://www.haufe.de/image/bundesagentur-fuer-arbeit-zentrale-237108-2.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=6MxQ95LQesKRDxm7_lKuC2GWNjQ4Td-clR0oEQSQO2c%3D)
Eine einschlägige Berufserfahrung wird bei der Einstellung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) grundsätzlich berücksichtigt. Ein neu eingestellter Mitarbeiter, der seine Tätigkeit sofort und ohne lange Einarbeitungszeit ausüben kann, darf auch eine höhere Stufenzuordnung und damit eine höhere Vergütung erwarten. Nach § 18 Abs. 5 des einschlägigen Tarifvertrags (TV-BA) muss die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers dafür nach Aufgabeninhalt und Anforderungsniveau mit der Tätigkeit bei der BA vergleichbar sein. Ob dies bei einer früheren Tätigkeit als Handelsvertreter für Küchengeräte und der neuen Tätigkeit als Arbeitsvermittler der Fall ist, hatte das BAG zu entscheiden.
Der Fall: Entspricht Beratung für Küchengeräte einer Beratung bei der BA?
Der Arbeitnehmer, der bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben eingestellt wurde, forderte vom Arbeitgeber eine höhere tarifvertragliche Einstufung. Der Grund: Er habe durch seine vorherige Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung erworben, die ihm angerechnet werden müsse. Der Arbeitnehmer war zuvor selbständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen wie Spülmaschinen oder Wasseraufbereitungsanlagen tätig. Nach seiner Auffassung habe er seine Vertriebserfahrung für seine neue Tätigkeit nutzen können, bei der er nur Arbeitgeber betreut und von diesen freien Stellen akquiriert habe. Der Arbeitgeber lehnte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung jedoch ab, da der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten nicht vergleichbar sei.
BAG: Vertrieb von Küchengeräten keine einschlägige Berufserfahrung für Arbeitsvermittlung
Der Arbeitsvermittler hatte mit seiner Revision vor dem BAG keinen Erfolg. Bereits die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Der sechste Senat entschied, dass die Erfahrung des ehemaligen Handelsvertreters im Vertrieb von Küchengeräten nicht als einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler zählt. Die Zielsetzung und die fachlichen Anforderungen entsprächen nicht einer Tätigkeit als Arbeitsvermittler, der geeignete Stellen für Arbeitssuchende akquiriere. Dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung, betonte das Gericht.
Hinweis: BAG, Urteil vom 14.03.2019; Az: 6 AZR 171/18; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 24.01. 2018, Az: 6 Sa 1435/17
Das könnte Sie auch interessieren:
Erfahren und doch nichts dazu gelernt?
Chancen für Berufserfahrene ohne Abschluss
Bundesagentur ändert Geschäftsanweisung zu Sperrzeiten
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.910
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.0034
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
7.000
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
5.4032
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.526
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
4.074
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
3.964
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.7491
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.266
-
Sicherstellung der KI-Kompetenz als neue Arbeitgeberpflicht
3.074
-
Fälligkeit einer Sozialplanabfindung
12.02.2025
-
AGG-Entschädigung wegen diskriminierendem Beraterwechsel
11.02.2025
-
Gewerkschaft hat kein Recht auf digitalen Zugang
10.02.2025
-
Wann eine Änderungskündigung möglich ist
07.02.2025
-
Kein Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papier
06.02.2025
-
Was Arbeitgeber tun müssen, um das Mutterschutzgesetz am Arbeitsplatz einzuhalten
05.02.2025
-
Was die Parteien arbeitsrechtlich vorhaben
04.02.2025
-
Schichtzulage für freigestellten Betriebsrat
03.02.2025
-
Straftat eines Mitarbeiters: So reagieren Arbeitgeber richtig
31.01.2025
-
Enge Auslegung des Konzernprivilegs
30.01.2025