Wenn einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden soll

Ein Betriebsratsmitglied genießt besonderen Kündigungsschutz. Daher ist eine Kündigung nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Aktuell hat sich der Autokonzern Daimler mit einem seiner Betriebsräte nach einem Gerichtsstreit auf einen Vergleich geeinigt. Das Unternehmen hatte den Mann entlassen, weil er angeblich seine Frau während seiner Arbeitszeit zur Arbeit gefahren hatte.

Um eine Kündigung gerichtsfest und erfolgreich durchzuführen sind folgende Grundsätze zu beachten:

Kündigung nur aus wichtigem Grund

Während der Amtszeit darf gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung überhaupt nicht ausgesprochen werden, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt. Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn erstens ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegt und zweitens der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat oder die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist.

Bei der Beurteilung des wichtigen Grunds ist zu beachten, dass an das Wohlverhalten des Betriebsratsmitglieds hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kein strengerer Maßstab angelegt werden darf als bei den anderen Arbeitnehmern.

Zustimmung zur Kündigung einholen

Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung einholen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, seine Entscheidung dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, mitzuteilen. Schweigen gilt als Zustimmungsverweigerung. Lehnt der Betriebsrat die Zustimmung ab, so kann der Arbeitgeber deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht beantragen und muss dies tun, wenn er dem Betriebsratsmitglied kündigen will.

Kündigungsschutz wirkt nach

Nach Ablauf der Amtszeit oder der Beendigung des Amtes eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, z. B. durch Rücktritt, genießt das Betriebsratsmitglied noch einen nachwirkenden Kündigungsschutz. Danach kann für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit dem Betriebsratsmitglied nur außerordentlich gekündigt werden, jedoch bedarf diese außerordentliche Kündigung nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen.


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