Wie lang Bewerberdaten aufbewahrt werden sollten

Allein schon aus Eigenschutz sollten Arbeitgeber die Daten von Bewerbern für einige Zeit speichern. Denn es könnte ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gegen sie geltend gemacht werden. Lesen Sie hier, welche Fristen sinnvoll sind.

Sollte ein abgelehnter Bewerber aus Gründen der Diskriminierung gegen einen potenziellen Arbeitgeber vorgehen, so muss dieser bei schlüssiger Behauptung einer Diskriminierung durch den Bewerber beweisen, dass er den Bewerber nicht diskriminiert hat. Dies dürfte ohne die Daten des Bewerbers jedoch schwierig werden.

Grundsätzlich sollte jedes Unternehmen aus Gründen des Eigenschutzes mindestens das Anschreiben und den Lebenslauf jedes abgelehnten Bewerbers sechs Monate aufbewahren

Aufgrund der Frist des § 15 Abs. 4 AGG  muss der klagende Bewerber  seinen Anspruch innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend machen. Danach hat er noch einmal drei Monate Zeit, seinen Anspruch im Wege einer Klage geltend zu, sodass sich unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten ein sicherer Rahmen von sechs Monaten der Aufbewahrung ergibt. Das Interesse des Arbeitgebers an der Aufbewahrung der Unterlagen übersteigt in dieser Zeit das Interesse des Bewerbers an der Löschung, sodass eine Löschung erst nach Ablauf der sechs Monate verlangt werden kann.

Nach Ablauf dieser sechs Monate jedoch endet grundsätzlich das überwiegende Interesse des Arbeitgebers.


Schlagworte zum Thema:  Personalauswahl, Datenschutz