Betriebsrentenstärkungsgesetz: Auswirkungen im Melderecht

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz werden die bestehende Doppelverbeitragung und der sich dadurch ergebende Fehlanreiz bei betrieblichen Riester-Renten beseitigt. Ungeklärt ist derzeit die Frage, wie beitrags- und melderechtlich mit Mischfällen umzugehen ist.

Ab dem 1.1.2018 sind betriebliche Riester-Renten aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei für krankenversicherungspflichtige Rentner. Problematisch wird es bei Versorgungsbezügen die teilweise aus Ansparzeiträume vor dem Jahr 2002 resultieren, in denen noch keine Riester-Förderung möglich war. Zahlstellen müssten in diesen Fällen prüfen, welcher Anteil beitragsfrei und welcher beitragspflichtig ist. Dieser reduzierte Versorgungsbezug wäre weiterhin der Beitragspflicht zu unterwerfen und mit einer Änderungsmeldung der Krankenkasse anzuzeigen.

Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Eine weit verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge sind Zahlungen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Diese Zahlungen sind bis zu einer Höhe von 4 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.

Riester-Förderung auch für betriebliche Altersvorsorge

Im Jahr 2002 wurde die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitnehmer aus seinem bereits verbeitragten Nettoentgelt in die betriebliche Altersvorsorge ein und kann so die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Allerdings gab es 2004 einen Paradigmenwechsel. Rentner müssen seit diesem Zeitpunkt aus ihren Versorgungsbezügen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. 

Fehlanreiz und Doppelverbeitragung werden beseitigt

Zur Beseitigung der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu privaten Riester-Renten, die in der Auszahlungsphase nicht beitragspflichtig sind, erfolgt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein weiterer Paradigmenwechsel. Ab dem kommenden Jahr werden betriebliche Riester-Renten in der Kranken- und Pflegeversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern beitragsfrei gestellt. Damit gibt es erstmals eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, die nicht mehr als Versorgungsbezug angesehen wird.

Auswirkungen auf das Melderecht

Grundsätzlich sind bei bestehenden betrieblichen Riester-Renten Abmeldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren vorzunehmen. Die Abmeldung erfolgt zum 31.12.2017 mit dem Abgabegrund 3. Damit wird gegenüber der Krankenkasse dargestellt, dass es sich nicht mehr um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug handelt und keine Beiträge abgeführt werden.

Meldungen bei Mischfällen ungeklärt

Erheblicher Mehraufwand droht den betroffenen Zahlstellen, sofern wie beschrieben nur ein Teil des Versorgungsbezuges beitragsfrei wird. In diesen Fällen wäre zu ermitteln, welcher Teilbetrag des gewährten Versorgungsbezuges der Ansparphase vor 2002 zuzurechnen ist und weiterhin beitrags- und meldepflichtig bleibt. Unklar ist überdies, wie bei den Mischfällen vorzugehen ist, sofern die betriebliche Riester-Rente als Kapitalleistung ausgezahlt wurde. In diesen Fällen hat die Krankenkasse auf Grundlage der Meldung der Zahlstelle einen Beitragsbescheid mit Wirkung für die Zukunft erlassen.

Klärung der beitrags- und melderechtlichen Konsequenzen

Die beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes werden derzeit vom GKV-Spitzenverband bewertet. Ziel ist es, Klarheit und Rechtsicherheit für die Krankenkassen und Zahlstellen sowie den betroffenen Versorgungsbezugsempfänger herzustellen.