Flüchtlinge können Bundesfreiwilligendienst ableisten

Der Gesetzgeber ermöglicht geflüchteten Menschen den Zugang zum Bundes­freiwilligen­­dienst. Damit genießen sie den vollen Schutz der Sozialversicherung.

Durch die Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) stehen bis zu 10.000 Stellen im „Bundesfreiwilligendienst (BFD) mit Flüchtlingsbezug“ zur Verfügung. Im Rahmen des Sonderprogramms, das bis zum 31.12.18 befristet ist, können einheimische Freiwillige als auch Asylberechtigte und Asylbewerber ab 1.12.2015 eine BFD-Vereinbarung schließen. Dies ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und kommt auch nur für bestimmte Flüchtlinge in Frage.

Bundesfreiwilligendienst muss Flüchtlingsbezug haben

Die Tätigkeitsbeschreibung des BFD-Einsatzplatzes muss einen Bezug zur Unterstützung der Flüchtlinge erkennen lassen. Die Ausübung des Dienstes erfolgt im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbetreuung. Tätigkeitsfelder mit Flüchtlingsbezug sind z. B.

  • die Betreuung und Unterstützung von Flüchtlingen bei der Unterbringung und Versorgung in Flüchtlingseinrichtungen oder
  • der Unterstützung im Bildungs- (z. B. Schulen und Kindertagesstätten) oder Freizeitbereich (z. B. Sport oder Kultur).

Dabei können die Flüchtlinge zu allen in der anerkannten Einsatzstelle genehmigten Tätigkeiten eingesetzt werden. Potentielle Einsatzstellen können neu anerkannt werden, bereits anerkannte Einsatzstellen können neue Einsatzplätze mit Flüchtlingsbezug beantragen. Für alle Interessierten, sowohl für Einsatzstellen als auch für Freiwillige, hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ausführliche Informationen auf der Internetseite www.bundesfreiwilligendienst.de zusammengestellt.

Flüchtlinge müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen

Das Angebot richtet sich an in Deutschland lebende Freiwillige, die die Flüchtlingsarbeit unterstützen und an Flüchtlinge, die sich hier ebenfalls engagieren möchten. Folgende Flüchtlinge sind berechtigt, einen Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren:

  • Asylberechtigte, d. h. Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU und
  • Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

Darüber hinaus muss der Flüchtling volljährig sein und eine Beschäftigungserlaubnis von der jeweils zuständigen Behörde vorlegen können.

Wichtig: Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern und geduldete Personen sind ausgenommen.

Taschengeld für Bundesfreiwilligendienst

Die Teilnehmer des BFD erhalten ein Taschengeld von bis zu 363 EUR. Zusätzlich können Berufskleidung, Unterkunft und Verpflegung gestellt werden. Sollte der Teilnehmer Leistungen vom Staat erhalten, kann das Taschengeld hierauf angerechnet werden.

Behandlung des BFD in der Sozialversicherung

Teilnehmer des BFD werden wie Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung behandelt. Sie sind besonders schutzbedürftig und unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts (Taschengeld) als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Unfallversicherung besteht ebenfalls Versicherungspflicht. In der Krankenversicherung sind Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu zahlen, weil die Teilnehmer einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Einsatzstelle trägt Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Die Regelungen für Minijobs und für Midijobs finden keine Anwendung. Der Teilnehmer erhält sein Arbeitsentgelt ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, weil die Einsatzstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine zu tragen hat. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind mit der Personengruppe „123“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

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Schlagworte zum Thema:  Flüchtlinge, Versicherungspflicht