Jahresarbeitsentgeltgrenze: Vorausschauende Betrachtung

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) ist bei Beginn der Beschäftigung, bei Änderung der Bezüge und zum Jahreswechsel wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zu ermitteln. Dies geschieht jeweils durch eine vorausschauende Betrachtung der Einnahmen in den nächsten 12 Monaten. Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen.

Bei der vorausschauenden Betrachtung sind die monatlichen Bezüge zum Beurteilungszeitpunkt mit 12 zu multiplizieren und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden 12 Monate hinzuzurechnen. Doch was ist zu beachten, wenn bereits zum Zeitpunkt, zu welchem die vorausschauende Betrachtung durchgeführt wird, feststeht, dass sich das Entgelt zukünftig verändern wird?

Berücksichtigung zukünftiger Entgeltänderungen

Bei der vorausschauenden Betrachtungsweise bleiben bereits feststehende Entgeltänderungen unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Entgelterhöhungen oder -minderungen handelt. Erst zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung.

Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum Jahreswechsel

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das regelmäßige JAE durch eine Entgelterhöhung die JAEG übersteigt. Dies setzt jedoch voraus, dass das regelmäßige JAE auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.

Beispiel: Die Arbeitnehmer A und B sind bei Arbeitgeber Z beschäftigt. Beide erzielen ein regelmäßiges JAE in Höhe von 58.000 EUR. Für beide Arbeitnehmer besteht Krankenversicherungspflicht und eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Zum 1.10.2018 erhalten beide Arbeitnehmer eine Entgelterhöhung. Das regelmäßige JAE von Arbeitnehmer A beträgt danach 60.000 EUR, von Arbeitnehmer B 62.000 EUR.

Ergebnis: Beide Arbeitnehmer überschreiten ab 1.10.2018 die für 2018 gelten JAEG in Höhe von 59.400 EUR. Da nur Arbeitnehmer B auch die für 2019 gelten JAEG in Höhe von 60.750 EUR überschreitet, besteht für ihn ab 1.1.2019 Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Er kann weiter als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben oder seinen Krankenversicherungsschutz über ein privates Krankenversicherungsunternehmen sicherstellen. Für Arbeitnehmer A besteht weiterhin Krankenversicherungspflicht.

Hinweis: Die aktuellen Grenzwerte und Rechengrößen im Versicherungs- und Beitragsrecht finden Sie hier - auch zum Download.

Änderungen bei der Prognoseentscheidung berücksichtigen

Bei der Prognoseentscheidung, ob das regelmäßige JAE auch die JAEG des Folgejahres überschreitet, sind aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG v. 7.6.2018, B 12 KR 8/16 R) die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z.B. durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z.B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen.

Beispiel: Die Arbeitnehmerin ist krankenversicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.900 EUR. Ab 1.7.2018 erhöht sich das Gehalt auf 5.200 EUR: Ende 2018 ist dem Arbeitgeber bereits bekannt, dass bei der Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft besteht. Die Schutzfrist nach dem MuSchG der Arbeitnehmerin beginnt im März 2019. Anschließend wird sie voraussichtlich Elternzeit in Anspruch nehmen.

Ergebnis: Durch die Entgelterhöhung wird die JAEG für 2018 überschritten. Für die Prognose, ob das regelmäßige JAE auch die JAG für 2019 übersteigt, ist der bereits feststehende Arbeitsentgeltausfall durch die Schutzfristen nach dem MuSchG und der voraussichtlich sich anschließenden Elternzeit zu berücksichtigen. Dadurch wird die JAG für 2019 nicht überschritten. Die Arbeitnehmerin bleibt weiterhin krankenversicherungspflichtig.

Wichtig: Keine Übertragung auf andere Beurteilungszeitpunkte

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 21.11.2018 ausdrücklich ausgesagt, dass diese Vorgehensweise nicht auf andere Beurteilungsanlässe (z.B. Beginn einer Beschäftigung) zu übertragen ist. Hier bleiben also weiterhin im Voraus feststehende bzw. zu erwartende Entgeltänderungen zunächst unberücksichtigt.


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